Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Umgehung von Pflichtteilsansprüchen

  1. Die „Verschiebung“ von Vermögen in eine (hier: liechtensteinische) Stiftung kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Pflichtteilsrechts, insbesondere auch der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB, darstellen. Bei Rechtsmissbrauch kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl gegen die Stiftung als auch gegen den aus dieser Umgehung begünstigten und an dieser mitwirkenden Erben/Pflichtteilsberechtigten vorgehen.
    Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist insbesondere anhand des Stiftungszwecks, der Rechtsstellung der Stifter, der Organe und der Regelungen über die Bestimmung der Begünstigten zu beurteilen.

weiterführund N.Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff.

Zur Organstellung einer Stifterversammlung und geheimen Organen

  1. Einem Gremium (zB einer Stifterversammlung), dem die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder übertragen wird, kommt ohne Hinzutritt weiterer Kompetenzen keine Organqualität zu. Ein Mitstifter, dessen Bestellungs- und Abberufungsbefugnis auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt ist, ist in einem Verfahren nach § 27 PSG nicht Beteiligter und daher auch nicht rekurslegitimiert. Die ordnungsgemäße Einrichtung eines Stiftungsorgans, etwa eines Beirates, bedarf eines Mindestmaßes an Organisationsvorschriften in der Stiftungsurkunde.

Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für die Auflösung der Privatstiftung nach Widerruf

  1. Über die Auflösung einer Privatstiftung und die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs ist gemäß § 40 PSG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden; das Außerstreitgericht ist zur Prüfung dieser Frage als Hauptfrage des Auflösungsverfahrens legitimiert und nicht auf die Rolle eines bloßen Beurkundungsorgans beschränkt.
  2. Das Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG ist kein Eintragungsverfahren. Eine Unterbrechung des außerstreitigen Auflösungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anhängigen Zivilprozesses über die Zulässigkeit des Widerrufs ist nicht gerechtfertigt, weil die hierfür maßgeblichen Rechtsfragen auf der Basis des feststehenden Sachverhalts im außerstreitigen Verfahren selbst entschieden werden können.

Zur deklarativen Wirkung der Firmenbucheintragung der Stiftungszusatzurkunde

  1. Die Eintragung des Datums einer Stiftungszusatzurkunde gemäß § 13 Abs 3 Z 3 PSG im Firmenbuch hat nur deklarative und keine konstitutive Wirkung. Der Gesetzgeber hat der Stiftungszusatzurkunde – anders als der Stiftungserklärung nach § 7 Abs 1 PSG – bewusst keine konstitutive Firmenbuchwirkung zuerkannt.
  2. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nach § 10 Abs 2 PSG nicht vorzulegen. Damit hat der Gesetzgeber die Stiftungszusatzurkunde im Interesse der Wahrung der Vertraulichkeit ihres Inhalts von einer zu weitgehenden Offenlegung ausgenommen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts (insb § 49 Abs 2 GmbHG, § 148 Abs 3 AktG) scheidet aus, weil dem Kapitalgesellschaftsrecht eine vergleichbare „Zweigliedrigkeit“ der Satzung fremd ist.
  3. Die Widmung von Liegenschaften durch den Stifter in einer Stiftungszusatzurkunde, die noch vor Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch errichtet wurde, stellt einen Teil der Stiftungserklärung dar und ist als einseitiges Rechtsgeschäft des Stifters nicht annahmebürfütig.

Privatstiftung: Abberufung des Vorstandes durch Mitstifter – keine Antragslegitimation; Verbot „geheimer“ Stiftungsorgane

  1. Beteiligte, die berechtigt sind, einen Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu stellen, sind neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder. Ein Mitstifter ist allein aufgrund dieser Eigenschaft noch nicht Beteiligter; wenn nach der Stiftungsurkunde zwei Mitstiftern das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes nur gemeinsam zukommt (wie auch das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde), so ist ein Mitstifter alleine nicht antragslegitimiert.
  2. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa ein Beirat) ist jedenfalls dann nicht als Organ der Stiftung anzusehen, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks geschaffen werden soll. Mitglieder eines derartigen Gremiums sind daher nicht gem § 27 PSG zur Antragstellung legitimiert.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 8, § 14 Rz 16, 18 ff, § 27 Rz 28 f

Mietzinsanhebung nach § 12a MRG bei Übertragung sämtlicher Aktien an eine Privatstiftung mit Widerrufsvorbehalt

  1. Durch Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung entsteht ein sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich völlig selbständiges Rechtssubjekt; die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG (entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft) sind daher durch Einbringung sämtlicher Aktien in eine Privatstiftung grundsätzlich verwirklicht.
  2. Ein in der Stiftungserklärung vorbehaltener Widerruf (§ 34 PSG) ändert nichts daran, dass der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG mit der Übertragung der Aktien bereits eingetreten ist. Die Abwicklung nach einem Widerruf erfolgt ex nunc, nicht ex tunc; eine „wirtschaftliche Identität“ der Privatstiftung mit dem Stifter entsteht erst im Fall des vollzogenen Widerrufs, nicht bereits durch den bloßen Widerrufsvorbehalt.

Zur Zustiftung an eine Privatstiftung vor Firmenbucheintragung – Vertretung der Vorstiftung

  1. Eine Zustiftung (nachträgliche Zuwendung von Vermögen an die Privatstiftung durch eine Stifterin) ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, der der Annahme durch die zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder in der in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Zusammensetzung bedarf. Gleiches gilt für eine Nachstiftung, also die nachträgliche schuldrechtliche Zuführung von Vermögen durch den Stifter selbst.
  2. Auch die noch nicht im Firmenbuch eingetragene Privatstiftung (Vorstiftung) kann – entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen – bereits Verträge abschließen und Schenkungen annehmen. Sie kann jedoch nur durch die in der Stiftungsurkunde zur Vertretung berufenen Organe in der dort vorgesehenen Zusammensetzung wirksam vertreten werden.
  3. Eine bei Kollektivvertretung in der Person eines Vorstandsmitglieds entstehende Interessenkollision kann nicht dadurch vermieden werden, dass andere, nach der Stiftungsurkunde gemeinsam nicht vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder der Übertragung zustimmen; eine solche Zustimmung vermag die wirksame Vertretung der Privatstiftung nicht zu ersetzen.

Mietzinsanhebung nach § 12a MRG bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Privatstiftung

  1. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung bedeutet die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Rechtsträger. Dadurch ist der Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG (entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft) grundsätzlich verwirklicht.
  2. Ein in der Stiftungserklärung vorbehaltener Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) führt nicht dazu, dass die mit der Einbringung der Anteile eingetretene rechtliche und wirtschaftliche Änderung wieder entfällt. Eine „wirtschaftliche Identität“ der Privatstiftung mit dem Stifter besteht erst im Fall des vollzogenen Widerrufs, nicht bereits durch die bloße Schaffung eines Widerrufsvorbehalts.

Privatstiftung: Beteiligtenstellung des Stifters bei Vorstandsbestellung

  1. Die Aufforderung des Gerichtes an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu benennen, greift nicht in die Rechtstellung der Stifterin ein. Im Verfahren zur Bestellung der Vorstandsmitglieder hängt die Beteiligtenstellung der Stifterin vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung, insb davon ab, ob der Stifterin in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Auf die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für die Auslegung der Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist zulässig, wenn die Gründe für seine Abberufung weggefallen sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 32, § 27 Rz 28

Abberufung des Stiftungsvorstands wegen Verdachts der Untreue

Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren zu Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der Stiftungserklärung ab. Hat der Stifter keinerlei Weisungsrechte oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand, so wird der Stifter durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nicht in seinen subjektiven Rechten berührt. Eine aufgrund eines in der Stiftungserklärung den Vorstandsmitgliedern eingeräumten Kooptierungsrechts bestehende Handlungspflicht (Berechtigung zur Kooptierung) besteht nach Abberufung des Vorstandsmitglieds nicht mehr. Insofern ist das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr berechtigt, die Abberufung eines anderen Vorstandsmitglieds zu bekämpfen, da ihm das rechtliche Interesse fehlt. Wurde gegen ein Vorstandsmitglied aufgrund eines ausreichend begründeten Untreueverdachts eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet und über das Vorstandsmitglied die Untersuchungshaft verhängt, so stellt dies einen hinlänglichen Abberufungsgrund nach § 27 PSG dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz § 9, 3 Rz 13, 15, 55 f, § 5 Rz 8, § 14 Rz 30, § 15 Rz 79, § 27 Rz 14, 18, 20, 29

Privatstiftung: Unzulässigkeit freier Abberufbarkeit desVorstands durch Personengesellschaft als Stifter

  1. Im Privatstiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann. Dies gilt insb dann, wenn der Stifter eine Personengesellschaft ist und diese zur Abberufung berechtigt sein soll. Der Wille der Personengesellschaft kann sich vom Willen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung und dem von diesem getragenen ursprünglichen Stiftungszweck unterscheiden bzw auch in Widerspruch stehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Abberufung des Stiftungsvorstands wegen Interessenkollision

  1. Wenn Mitglieder des Stiftungsvorstands gleichzeitig als Stifter einer anderen begünstigten Privatstiftung deren Letztbegünstigte sind, führt dies zu einer Interessenkollision, durch die die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist und die daher einen Grund für deren vorzeitige Abberufung nach § 27 PSG bildet. Dies gilt auch für ein weiteres Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Vorstand der begünstigten Privatstiftung ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8, § 3 Rz 56, § 4 Rz 32, § 5 Rz 8, § 15 Rz 21, 39, 41, § 23 Rz 18, § 27 Rz 24

Vorstand einer Privatstiftung: Geschäftsfähigkeit erforderlich

  1. Wird für ein gültig bestelltes Vorstandsmitglied einer Privatstiftung ein Sachwalter bestellt, so stellt dieser Umstand für die Abberufung durch das Firmenbuchgericht jedenfalls einen wichtigen Grund iSd § 27 Abs 2 PSG dar, wenn sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Privatstiftung ausdrücklich zum Inhalt der Sachwalterschaft gemacht wurden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 9, § 4 Rz 3, § 5 Rz 8, § 15 Rz 17, 47, § 27 Rz 24

Kollisionskuratorbestellung bei Stiftung durch Minderjährigen

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 29

Zur Aufsichtsratsähnlichkeit eines begünstigtendominierten Beirates und Fehlen von Mindestfunktionsperioden sowie Mehrfachstimmrecht

  1. Der Stifter kann sich als Mitglied des Stiftungsvorstands ein Mehrfachstimmrecht und das Dirimierungsrecht vorbehalten. Die Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat ist abzulehnen. Begünstigte dürfen daher im Beirat selbst dann die Mehrheit haben, wenn dieser den Stiftungsvorstand bestellt und abberuft. Eine Mindestfunktionsperiode muss nicht vorgesehen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 69, 90, § 15 Rz 25, 63f, 71f, 75, 108 120, § 14 Rz 16, 31, § 22 Rz 2, § 24 Rz 5, § 27 Rz 3, § 28 Rz 13, 78

Gesetzliche Vertretung für Minderjährigen als Stifter

  1. Die Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgender Elternteile und der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung kein eigenes Vermögen widmet. Es ist nämlich keineswegs geklärt, ob den Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten trifft.
  2. Ebenso können einen minderjährigen Stifter Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Stiftern treffen.

Zur gerichtlichen Genehmigung von Insichgeschäften des Stiftungsvorstands nach § 17 Abs 5 PSG

  1. Die gerichtliche Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG setzt ein konkretes, bereits vorliegendes Insichgeschäft voraus. Eine Vorabgenehmigung künftiger, noch nicht konkretisierter Rechtsgeschäfte zwischen der Privatstiftung und ihren Vorstandsmitgliedern ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig.
  2. Ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung, der nicht auf ein bestimmtes konkretes Insichgeschäft gerichtet ist, sondern lediglich ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall anstrebt, ist mangels eines tauglichen Genehmigungsgegenstands zurückzuweisen.

Privatstiftung und Unvereinbarkeitsbestimmungen

  1. Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem ua die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder zur Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 59, 68 f, 71, 75, 90, § 15 Rz 88, 98, 120 f

Privatstiftung: Ruhen der Begünstigtenrechte und Ausschluß als Stiftungsvorstand

  1. Ist in der Stiftungsurkunde vorgesehen, daß die Stellung des Erstbegünstigten ruht, solange er Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, so führt dies zum Schluß, daß die einzutragende Stiftung derzeit keine Begünstigten vorsieht und damit auch der Stiftungszweck, der ausschließlich die Unterstützung und Förderung der jeweils Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens beinhaltet, vereitelt ist. Eine solche Stiftungsurkunde widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 1 PSG, die einen Stiftungszweck und die Bestimmung oder Bestimmbarkeit eines Begünstigten vorschreibt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 4, § 15 Rz 27