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Der gemeine Wert eines Beteiligungsbesitzes, der bei einer Widmung dieser Anteile an die Privatstiftung zu bewerten ist, lässt sich im Sinne des § 13 Abs 2 BewG nur dann „aus Verkäufen“ mit einem zeitlichen Abstand von rund 12 Monaten ableiten, wenn die Verkäufe bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen wie zum Stichtag und im „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ zustande gekommen sind.
Nur der Widerruf der Privatstiftung führt zur Kürzung um Stiftungseingangswerte (§ 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), nicht aber Auflösung wegen Nichterreichens des Stiftungszweckes.
Eine verfassungskonforme Interpretation findet – wie jede andere – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aufgrund der unmissverständlichen Bedeutung des Wortes „Widerruf“ ist eine Subsumtion der Auflösung der Privatstiftung wegen Nichterreichens des Stiftungszweckes darunter nicht möglich. Es liegt auch offensichtlich keine „echte Lücke“ vor, die durch Analogie zu schließen wäre.
Werden Urkunden – etwa Stifterbeschlüsse zum Nachweis von ordnungsgemäßen Zusammensetzungen – auf Aufforderung des Gerichts in einem laufenden Geschäftsfall vorgelegt, entstehen dafür keine zusätzlichen Gerichtskosten, selbst wenn die Urkundenvorlage irrtümlich elektronisch als „neuer Antrag zu einer bestehenden Firma“ eingebracht wurde.