Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Widmung weiteren Vermögens an eine Stiftung in Form von Anteilen  

Der gemeine Wert eines Beteiligungsbesitzes, der bei einer Widmung dieser Anteile an die Privatstiftung zu bewerten ist, lässt sich im Sinne des § 13 Abs 2 BewG nur dann „aus Verkäufen“ mit einem zeitlichen Abstand von rund 12 Monaten ableiten, wenn die Verkäufe bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen wie zum Stichtag und im „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ zustande gekommen sind.

Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Auflösung der Privatstiftung

Nur der Widerruf der Privatstiftung führt zur Kürzung um Stiftungseingangswerte (§ 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), nicht aber Auflösung wegen Nichterreichens des Stiftungszweckes.
Eine verfassungskonforme Interpretation findet – wie jede andere – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aufgrund der unmissverständlichen Bedeutung des Wortes „Widerruf“ ist eine Subsumtion der Auflösung der Privatstiftung wegen Nichterreichens des Stiftungszweckes darunter nicht möglich. Es liegt auch offensichtlich keine „echte Lücke“ vor, die durch Analogie zu schließen wäre.

Gerichtsgebühren für Urkundenvorlagen

Werden Urkunden – etwa Stifterbeschlüsse zum Nachweis von ordnungsgemäßen Zusammensetzungen – auf Aufforderung des Gerichts in einem laufenden Geschäftsfall vorgelegt, entstehen dafür keine zusätzlichen Gerichtskosten, selbst wenn die Urkundenvorlage irrtümlich elektronisch als „neuer Antrag zu einer bestehenden Firma“ eingebracht wurde.

Wiederaufnahme im Schenkungssteuerverfahren

  1. Wird die Berechnung des gemeinen Wertes einer Beteiligung bei einer Schenkung (hier: Nachstiftung) nicht ausreichend durch aussagekräftige Unterlagen oder das Berechnungsblatt zur Ermittlung des gemeinen Wertes belegt, ist eine Wiederaufnahme des Schenkungssteuerverfahrens im Ermessen des Finanzamtes, wenn später (hier: über fünf Jahre), jedoch innerhalb der Verjährungsfrist, eine von einem neutralen Gutachter erstellte Unternehmensbewertung den Unternehmenswert erheblich höher ansetzt.
  2. Eine Wiederaufnahme ist dann möglich, wenn der erste Schenkungssteuerbescheid auf objektiv unrichtigen Angaben beruht, die darauf abzielten, eine Verkürzung der Schenkungssteuer zu erwirken, und eine Erschleichung des Bescheides vorliegt. Wurde durch den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Vorhaltbeantwortung unrichtige Angaben gemacht, handelt es sich dabei um einen neu hervorgekommenen Umstand im Sinne des Neuerungstatbestandes.
  3. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0064 eingebracht.

Verkauf einer Liegenschaft an eine Privatstiftung

  1. Nach der Systematik des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts, woran das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) eindeutig anknüpft, ist bei teils entgeltlicher, teils unentgeltlicher Übertragung einer Sache („gemischte Schenkung“) von einem Kauf und einer Schenkung auszugehen. Da gegenständlich der Kaufpreis den Wert der Liegenschaft (dreifacher Einheitswert) übersteigt, liegt ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor und wird kein Tatbestand iSd § 1 Abs 1 StiftEG erfüllt.
  2. VwGH-Beschwerde zur Zl 2012/17/0055 eingebracht (Amtsbeschwerde).

Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung

  1. Die wirtschaftliche Berechtigung des Stifters/Begünstigten qualifiziert eine liechtensteinische Stiftung als transparent und damit „kontrolliert“. Die Erträge der Stiftung sind daher direkt der österreichischen natürlichen Person zuzurechnen.
  2. VwGH Beschwerde eingebracht zu 2012/13/0033.

Widerruf einer Privatstiftung: Mangels Rückübertragung des Vermögens an den Stifter keine Erstattung nach § 33 ErbStG

  1. Wird eine Privatstiftung widerrufen, ist nur dann die Schenkungssteuer zu erstatten, wenn das gesamte verbleibende Vermögen der Privatstiftung dem Stifter als Letztbegünstigten übertragen wird. Wird das Vermögen an einen anderen Letztbegünstigten übertragen, kommt es zu keiner Erstattung
  2. Die Zurechnung des verbleibenden Vermögens an den Stifter als Treugeber des Letztbegünstigten ist im Bereich der Schenkungssteuer nicht anwendbar.

Sind Zahlungen des Treugebers gesellschaftsteuerpflichtig? 

  1. Auch wenn durch einen Treugeber, der keine Gesellschafterstellung hat, und nicht durch die im Außenverhältnis auftretenden Treuhänder Zuschüsse geleistet worden sind, sind diese freiwilligen Leistungen des Treugebers grundsätzlich geeignet, den Wert der vom Treuhänder für den Treugeber gehaltenen Gesellschaftsrechte zu erhöhen und ist daher Gesellschaftsteuer zu entrichten. Es ist für die Zurechnung der Zahlung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.

Nachsicht nach § 236 BAO

  1. Zuwendungen aus einer Privatstiftung an eine Kapitalgesellschaft sind vom Schachtelprivileg des § 10 KStG nicht erfasst; in der Besteuerung dieser Zuwendung mit KöSt kann keine sachliche Unbilligkeit gesehen werden, die eine Nachsicht nach § 236 BAO rechtfertigen würde.

Aufhebung des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG in der Fassung BGBl. I Nr.52/2009

  1. Auch die Regelung über die Bewertung von Grundbesitz im Stiftungseingangssteuergesetz in der Fassung der Novelle 2009 wurde – wie schon die Stammfassung durch G150/10 – als verfassungswidrig aufgehoben.

Rückerstattung der Schenkungssteuer bei Auflösung der Privatstiftung  

  1. Mit dem Erkenntnis des VfGH G 104/04 wurde die Wortfolge „eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb“ in § 33 lit a ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Daher hat eine Erstattung der Steuer in allen Fällen – aber auch nur dann – stattzufinden, wenn und soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Das hat die Konsequenz, dass nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, aber auch, dass eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung führt, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. Es kann nicht zur Erstattung kommen, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht wird.
  2. Sorgt ein Stifter durch sein Verhalten dafür, dass die Privatstiftung aufgelöst wird, kann im vorliegenden Fall in freier Beweiswürdigung nicht von einer freiwilligen Herausgabe des geschenkten Geldbetrages ausgegangen werden. Die Schenkungsteuer ist zu erstatten.

Vermietung eines Einfamilienhauses durch eine Privatstiftung an einen Mitstifter und Letztbegünstigten

  1. Die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken kommt als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische in Betracht. Die bloße Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an den Stifter oder an andere Begünstigte im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke ist jedoch nicht als nachhaltige Tätigkeit einzustufen und ist daher auch nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen.
  2. Ist das Gesamtbild der Rechtsbeziehung aber als fremdüblich einzustufen, also in diesem Fall ein Standardmietverhältnis eines marktgängigen Mietobjekts zu fremdüblichen Konditionen, das nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt und einen eindeutigen und klaren Inhalt hat, kann von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Die Privatstiftung ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  3. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0132 eingebracht (Amtsbeschwerde).

Vermietung eines Wohnhauses durch eine Privatstiftung an einen begünstigten Stifter zu privaten Wohnzwecken

  1. Die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung kann auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1994 bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art 4 Abs 1 und 2 der 6. EG-RL in Betracht kommen, wenn dies zum Zweck der Erzielung von Einkünften geschieht. Ausschlaggebendes Indiz ist dabei das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung, die dem Fremdvergleich standhält.

Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches durch Einräumung einer bereits in einer Stiftungsurkunde vorgesehenen Begünstigung

  1. Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter (Noterbe) im Rahmen eines Pflichtteilsübereinkommens auf seinen Anspruch, weil dieser durch Einräumung einer bereits in einer Stiftungsurkunde vorgesehenen Begünstigung schon abgegolten ist, kommt es zu keiner Steuerpflicht.

Vermietung an den Stifter

  1. Wird eine Immobilie an den Stifter vermietet, kommt es darauf an, ob die Privatstiftung dies in Erfüllung ihres Stiftungszwecks „Wohnversorgung des Stifters“ tut oder als Wirtschaftsteilnehmer – also Vermieter – auftritt. Nur wenn sie als Vermieter auftritt ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Grunderwerbsteueräquivalent

  1. Der VwGH lehnt die Anwendung des 2 %igen Grunderwerbsteueräquivalents bei einer Privatstiftung als Familienstiftung ab, wenn auf die Zuwendung der Liegenschaft ansonsten der besondere 5 %ige Schenkungssteuersatz entrichtet wird. Die nach Steuerklassen gestaffelten Freibeträge sind jedoch (grundsätzlich) anwendbar.

Fremdunübliche Vermietung eines Einfamilienhauses von Privatstiftung an Alleinbegünstigte, Stifter oder Stiftungsvorstandsmitglied; Keine Anrechnung rechtswidrig einbehaltener KESt auf KöSt einer Privatstiftung

  1. Von „Sparbuchzinsen“ einer Privatstiftung ist gem. § 94 Z 11 EStG 1988 im Regelfall keine Kapitalertragsteuer in Abzug zu bringen.
  2. Erfolgt dies trotzdem, kann die Kapitalertragsteuer nicht bei der Veranlagung der Privatstiftung angerechnet werden. Sie ist aber mit einem Antrag gem. § 240 Abs. 3 BAO rückforderbar.

Zuschuss, Gesellschafter

  1. Verpflichtet sich eine Muttergesellschaft im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft zur Leistung von Zuschüssen im Rahmen der Gründung und werden diese Zuschüsse in der Folge von einer an der Muttergesellschaft zu 100 % beteiligten Privatstiftung geleistet, so unterliegt dieser Vorgang der Gesellschaftsteuer.

Versagung der Schenkungssteuerbefreiung § 15 Abs.1 Z.14a ErbStG für eine Privatstiftung, die begünstigte Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst verfolgt.

  1. Primärer Zweck der Privatstiftung ist die Optimierung der Tätigkeit der Obdachlosenbetreuung eines Vereines (eines ihrer Stifter) durch finanzielle und materielle Unterstützung. Die Privatstiftung führt die Betreuung nicht selbst durch. Die Privatstiftung ist nicht Dachverband über den Verein, ebenso wie der Verein nicht Gehilfe oder verlängerter Arm der Privatstiftung ist. Damit ist die Privatstiftung keine von §15 Abs.1 Z14 ErbStG geforderte juristische Person, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, weswegen die Befreiung nicht gewährt wurde.
  2. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0142 eingebracht.

Versagung der Schenkungssteuerbefreiung § 15 Abs.1 Z.14a ErbStG für eine Privatstiftung, die begünstigte Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst verfolgt.

  1. Primärer Zweck der Privatstiftung ist die Optimierung der Tätigkeit der Obdachlosenbetreuung eines Vereines (eines ihrer Stifter) durch finanzielle und materielle Unterstützung. Die Privatstiftung führt die Betreuung nicht selbst durch. Die Privatstiftung ist nicht Dachverband über den Verein, ebenso wie der Verein nicht Gehilfe oder verlängerter Arm der Privatstiftung ist. Damit ist die Privatstiftung keine von §15 Abs.1 Z14 ErbStG geforderte juristische Person, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, weswegen die Befreiung nicht gewährt wurde.
  2. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0142 eingebracht.