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UFS
RV/0250-I/09
11/04/2011
Anteiliger Vorsteuerabzug aus gemischten Aufwendungen
Der Privatstiftung steht aus sowohl mit umsatzsteuerpflichtigen als auch mit nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Zur Aufteilung eignet sich insbesondere ein Investitionsschlüssel.
Die ausschließliche und gemeinnützige Betätigung muss in der Satzung ausdrücklich zum Ausdruck kommen
Wenn – wie im vorliegenden Fall – vor dem 31.7.2008 Zuwendungen an eine Privatstiftung getätigt wurden, in deren Stiftungsurkunde die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt, kommt ein Steuersatz von 5 % zum Tragen.
Besicherung eines Kredites durch die Privatstiftung
Besichert eine Privatstiftung den Kredit einer Gesellschaft, die den Kindern des Stifters gehört, so liegt eine KESt-pflichtige (verdeckte) Nutzungszuwendung vor (daran ändert nichts, dass die Gesellschaft mit dem Bankkredit Aktien von der Privatstiftung gekauft hat).
Die Nutzungszuwendung ist in Höhe einer fremdüblichen Avalprovision (lt Bankbestätigung 1 %) zu bewerten.
Eine Primärberichtigung (Ansatz fiktiver Provisionserträge) ist dagegen bei der Privatstiftung (anders als bei Kapitalgesellschaften) nicht erforderlich, wie bereits der UFS selbst anerkannt hat.
Aufhebung des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG in der (Stamm-)Fassung
Die Bewertungsbestimmungen betreffend inländische Grundstücke im Rahmen der Stiftungseingangssteuer werden mit Ablauf des 31.12.2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Grundtatbestand ist – im Gegensatz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer – verfassungskonform.
Wäre die Stammfassung des StiftEG maßgeblich und handelt es sich beim Empfänger der Geldforderungen um eine eigennützige Privatstiftung, so liegt im Fehlen des §2 Abs 1 Z 1 StiftEG und dem nicht korrigierten Verweis in § 1 Abs 6 Z 1 StiftEG eine ungeplante Gesetzeslücke vor (die zwischenzeitlich durch das BudBG 2009 korrigiert wurde). Zuwendungen von Geldforderungen (oder körperlich beweglichen Sachen) an eigennützige Privatstiftungen sind daher auch im Anwendungsbereich der Stammfassung des StiftEG nicht von der Stiftungseingangssteuer befreit.
Nachträgliche Bescheidänderung wegen der Aufhebung von Zuwendungen?
Mit einer im Jahr 2006 zwischen einer Privatstiftung (die die Zuwendungen vornimmt) und einer abgabepflichtigen) GmbH (die Empfängerin der Zuwendungen) abgeschlossenen „Vereinbarung über die Aufhebung von Ausschüttungen wegen Irrtums“ kann der für das Jahr 2002 bereits entstandene – öffentlich-rechtliche – Körperschaftsteueranspruch nicht rückwirkend beseitigt werden. Da keine materiellen Abgabenvorschriften eine derartige Rückwirkung anordnen, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bescheidänderung wegen Eintritt rückwirkender Ereignisse nach § 295a BAO nicht vor.
Privatstiftung überlässt Haus an Stifter (Begünstigten, Stiftungsvorstandsmitglied): Keine umsatzsteuerliche Anerkennung mangels Fremdüblichkeit der Nutzungsbedingungen
Rechtsgeschäfte zwischen einer Privatstiftung und deren Stifter bzw. Begünstigten sind auch umsatzsteuerlich nur dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie den Kriterien der Angehörigenjudikatur entsprechen.
Eine Wiederaufnahme ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde der Sachverhalt schon im Erstverfahren so vollständig bekannt war, dass sie bei richtiger rechtlicher Subsumtion schon zur im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Erlangt das Finanzamt neben bereits bei Erlassung des Erstbescheides aktenkundigen Sachverhaltselementen, die gegen die Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses sprechen, Kenntnis von Tatsachen und Beweismitteln, die diese Tatsache zusätzlich untermauern, liegt kein Wiederaufnahmegrund vor. Diese Neuerungen sind nicht entscheidungswesentlich, weil sie zu keiner anderen Beurteilung führen, als sie schon bei Erlassung des Erstbescheides vorzunehmen gewesen wäre.
Grunderwerbsteueräquivalent als Betriebsausgabe abzugsfähig
Das Grunderwerbsteueräquivalent ist keine Personensteuer, sondern eine Objektsteuer (oder „objektsteuerartige Verkehrsteuer“). Das Abzugsverbot der § 12 Abs 1 Z6 und § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988, nach dem bei einzelnen Einkünften die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abgezogen werden dürfen, kommt also nicht zur Anwendung.
Vorliegen eines einheitlichen Veräußerungsvorgangs bei unentgeltlicher Anteilsabtretung unter Fruchtgenussvorbehalt und späterem entgeltlichen Fruchtgenussverzicht
Werden Gesellschaftsanteile unter Fruchtgenussvorbehalt durch einen Stifter in eine Privatstiftung eingebracht und verzichtet der Stifter später entgeltlich auf dieses Fruchtgenussrecht, so handelt es sich dann um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang (aufgrund wirtschaftlicher Einheit), wenn ein enger zeitlicher, persönlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen gegeben ist und auch keine plausiblen Gründe für die Trennung der Verträge nachgewiesen werden können. Der Tatbestand eines Veräußerungsgeschäfts iSd § 31 EStG ist dann verwirklicht.
Eine VwGH-Beschwerde wurde zur Zl. 2011/15/0039 eingebracht.
Bei Widerruf der Privatstiftung Erstattung der Schenkungssteuer auch für Nachstiftung
In seinem Erkenntnis VwGH 25.3.2010,2008/16/0003 bis 0004 stellt der Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 33 lit.a ErbStG (alter Fassung) fest, dass Nachstiftungen im Sinne des § 3 Abs.1 Z 1 ErbStG -unbeschadet dessen ob sich der Stifter den Widerruf der Nachstiftung vorbehalten hat- von einem in der Stiftungsurkunde enthaltenen Widerrufsvorbehalt der gesamten Stiftung erfasst werden, weil zum einen, ein solcher Widerrufsvorbehalt nicht ausdrücklich nur das Stiftungsgeschäft im Sinne des § 3 Abs.1 Z 7 erfasst und zum anderen der Widerruf der gesamten Privatstiftung zu deren Auflösung mit der Rechtsfolge führt, dass das gesamte verbleibende Vermögen der aufgelösten Privatstiftung, somit auch das der Stiftung mit Nachstiftung gewidmete Vermögen dem Stifter, als Letztbegünstigten, zu übertragen ist. Somit ist § 33 lit.a ErbStG -unter der Voraussetzung der Herausgabe sämtlicher geschenkten Vermögenswerte- auf Nachstiftungen anzuwenden.
Zurechnung der Einkünfte an den Stifter bei Vorliegen einer transparenten Stiftung; Beurteilung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung
Besteht eine Weisungsbefugnis des Stifters, dann ist die ausländische Stiftung, die mit einer Privatstiftung nach dem PSG vergleichbar ist, als transparent einzustufen. Die Einkünftezurechnung erfolgt beim Stifter bzw. Begünstigten.
Der Abschluss eines Mandatsvertrages ist als Indiz zur Einstufung der Stiftung als transparent zu sehen, insbesondere wenn darin die Beauftragten (im Fall: Stiftungsräte) verpflichtet werden, die Mandate ausschließlich nach den Instruktionen des Auftraggebers (Stifter bzw Begünstigter) oder nach den Instruktionen von Drittpersonen, welche der Auftraggeber bezeichnet, auszuüben; unabhängig davon, ob der Mandatsvertrag tatsächlich gelebt wird oder nicht.
Wurden weder Einkünfte (im Fall einer transparenten Stiftung) noch Schenkungssteuer (im Fall einer intransparenten Stiftung) erklärt und abgeführt, liegt Abgabenhinterziehungsabsicht vor.
Vorsteuerabzug für ein von einer GmbH an ihre Geschäftsführerin, die Begünstigte der die Anteile an der GmbH haltenden Privatstiftung ist, vermietetes Reihenhaus
Ist eine Privatstiftung Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, so besteht für eine Person, die sowohl Stifter, Begünstigte als auch Beiratsmitglied dieser Privatstiftung ist, eine Konstellation, die mit der eines Gesellschafters bzw. zumindest eines dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Nahestehenden vergleichbar ist.
„Benutzung einer Privatstiftung zum Durchschleusen von Anteilen“
„Benutzung“ einer Privatstiftung zum „Durchschleusen“ von Anteilen ist kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO.
Die bloß faktische Erwartung, dass sich der Vorstand dem Wunsch des Stifters nach Veräußerung der Anteile nicht widersetzen werde, lässt den Stifter der Anteile auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile bleiben, selbst wenn diese Erwartung realistisch ist.
Zwangsstrafe wegen Nichteinreichen von Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen
Bei den Stiftern gelegene Hinderungsgründe eignen sich nicht für die Annahme, dass es einer Privatstiftung unzumutbar oder objektiv unmöglich ist, innerhalb der gesetzten Frist Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu erbringen. Es liegt im Aufgabenbereich der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, im Rahmen deren allgemeiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, dem Finanzamt die angeforderten Unterlagen zukommen zu lassen.
Steuerfreiheit von Kapitalerträgen aus ausländischen schwarzen Investmentfonds nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996
Privatstiftungen waren gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 idF des Strukturanpassungs¬gesetzes 1996, BGBl Nr. 201/1996, mit ausschüttungsgleichen Erträgen aus ausländischen schwarzen Investmentfonds befreit.
Unterbleiben bzw. Gutschrift der Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen
Die Ansicht des Finanzamtes, dass eine Gutschrift der Zwischensteuer nur dann zu erfolgen hat, wenn Zuwendungen iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 getätigt wurden, „für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde“ findet im Wortlaut der Bestimmung des § 24 Abs 5 EStG 1998 in der Fassung der vor dem Abgabenänderungsgesetz 2004 keine Deckung.
§ 13 Abs 3 KStG 1988 letzter Satz bestimmt zwei voneinander unabhängige Ereignisse, die zu einem Unterbleiben der Zwischenbesteue¬rung führen. Einerseits, dass im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 getätigt worden sind und davon KESt einbehalten worden ist. Andererseits das Unterbleiben der Entlastung von der KESt aufgrund eines DBA. Der von der Bw. vertretenen Ansicht, dass die Zwischenbesteuerung unterbleiben kann, wenn eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer erst in einem folgenden Veranlagungsjahr erfolgt, ist nicht zu folgen.
Vermögensrückübertragung bei Widerruf einer Privatstiftung
Rückübertragungen von durch den Stifter der Privatstiftung gewidmeten Liegenschaften anlässlich des Widerrufs der Privatstiftung sind keine Zuwendungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, wenn das wirtschaftliche Eigentum nicht auf die Privatstiftung übertragen wurde.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0105 eingebracht (Amtsbeschwerde).
Stiftungszusatzurkunde – Vorlagepflicht beim Finanzamt
Werden von der Privatstiftung entsprechende Unterlagen (Stiftungszusatzurkunde) nicht spätestens innerhalb einer zweimonatigen Nachfrist nach der Einkommensermittlung nach § 13 Abs 1 KStG nachgereicht, tritt sie aus dem Regime des körperschaftlichen Stiftungssteuerrechts aus und in die Regelbesteuerung nach § 7 Abs 3 KStG über.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0083 eingebracht (Amtsbeschwerde).
Schenkungssteuerrückerstattung bei Widerruf der Privatstiftung auch für Nachstiftung?
Hat sich der Stifter den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten und widerruft diese, so war auch die Schenkungssteuer für eine Nachstiftung, die nach alter Rechtslage noch angefallen ist, rückzuerstatten, auch wenn die Nachstiftung selbst nicht ausdrücklich widerrufen wurde.
Nutzung einer Liegenschaft der Privatstiftung durch den Stifter
Wird bei privat genutzten Liegenschaften einer Privatstiftung kein ausdrücklicher „Wohnrechtsvorbehalt“ vereinbart, so ist die Wohnungsnutzung durch die Stifter als KESt pflichtige Nutzungszuwendung durch die Privatstiftung zu beurteilen.