Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Vorlage der Stiftungszusatzurkunde im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren

Werden künftige Änderungen der Stiftungserklärung von der Zustimmung der dadurch in ihrer Rechtsposition beeinträchtigten Begünstigten abhängig gemacht, die sich wiederum aus der Stiftungszusatzurkunde ergeben, kann das Gericht die Anmeldenden im Eintragungsverfahren dazu auffordern, entsprechende Zustimmungserklärungen, Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung oder die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff, 66 ff

Zuwendungen iZm dem Salzburger Teilhabegesetz

Wird eine in der Stiftungserklärung vorgesehene Zuwendung deshalb nicht durchgeführt, um dem Begünstigten Leistungen nach dem Salzburger Teilhabegesetz zu ermöglichen, hat der Begünstigte keinen Anspruch auf diese Leistungen, da der Grundsatz der Subsidiarität auch hier greift.

Zur Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG

  1. Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.
  2. Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 61b.

Die Vergütung des Vorstands

  1. Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG.
  2. Sind aber betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 19 Rz 15 ff.

Der wirtschaftliche Berechtigte einer Privatstiftung nach § 134 StGB

  1. Weder dem Stifter noch dem Begünstigten kommt nach der (wenngleich dispositiven) gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten iSd § 153 Abs 2 StGB zu.
  2. Ohne wirtschaftlich Berechtigten an einer Privatstiftung ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihren Vorstand erklärten Einverständnisses (hier: Einverständnis des Vorstands einer Privatstiftung als Alleingesellschafterin einer GmbH mit verdeckten Ausschüttungen dieser GmbH an Begünstigte der Privatstiftung) am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde) für diesen Vorstand bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen der Stiftung für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen.
  3. Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder von Stiftungsprüfern an der Erfüllung von (hier im Urteil nicht näher bezeichneten) Buchführungspflichten sind vom Schutzzweck des § 153 StGB nicht erfasst.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8 f

Überschreitung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands

  1. Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter (hier: Stiftungsvorstand) bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten (wie etwa die Vorschriften für die interne Willensbildung in der Privatstiftung) – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste.
  2. Da es im vorliegenden Fall zu keiner nachträglichen Genehmigung kam, waren Zahlungen, die aufgrund der unwirksamen Beauftragung erfolgten, rückabzuwickeln. Die erbrachte Leistung bestand in Arbeitsleistungen (Erhebung zum Zustand der Stiftung, Sonderprüfungsverfahren, Geltendmachung des Anspruchs aus dem Sonderprüfungsverfahren). Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Erbringers gegen die Privatstiftung scheiterte daran, dass die Werthaltigkeit der Leistung für die Privatstiftung nicht nachgewiesen werden konnte. Sollte die Betreibung des Anspruchs aus dem Sonderprüfungsverfahren aber erfolgreich sein und für die Leistungen Kostenersatz zugesprochen werden, läge ein Vorteil der Privatstiftung und daher ein bereicherungsrechtlicher Entlohnungsanspruch gegen die Privatstiftung vor.
  3. Dritte, die wissen, dass das Organ interne Pflichten verletzt, sind nicht schutzwürdig. Ihnen gegenüber kommt das gesetzgeberische Motiv, Erkundigungsobliegenheiten seien zu vermeiden, nicht zum Tragen.
  4. Es ist keinesfalls zulässig, dass eine Minderheit des Vorstands bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Privatstiftung „im Alleingang“ vorgeht. Gerade in Hinblick auf das bei der Privatstiftung bestehende strukturelle Kontrolldefizit kommt der Selbstkontrolle des Vorstands durch seine Mitglieder zentrale Bedeutung zu.
  5. Die Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion „übernommen“ hat.
  6. Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit.
  7. Die Willensbildung des Stiftungsvorstands vollzieht sich durch Beschlussfassung. Bei dieser haben alle Mitglieder mitzuwirken. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einberufung einer Versammlung zur Besprechung und Entscheidung über grundlegende Angelegenheiten, ein Recht auf rechtzeitige Einladung und korrekte Information über die Beschlussgegenstände und ein Recht auf Teilnahme an und Meinungsäußerung in der entsprechenden Versammlung, selbst wenn das Mitglied ausnahmsweise von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.
  8. Bei Auftreten von Interessenkonflikten hat das Vorstandsmitglied diese offen zu legen; ihn kann ein Stimmverbot, unter bestimmten gravierenden Umständen ein Teilnahmeverbot an den Vorstandssitzungen und schließlich sogar die Pflicht zum Rücktritt treffen. Dies kann dazu führen, dass der Stiftungsvorstand nicht (mehr) beschlussfähig ist. Einer derartigen Konstellation ist durch Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder, allenfalls durch Bestellung eines Kurators, zu begegnen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 4 ff.

Nochmals: Zuwendungen einer Privatstiftung

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus. Wenn und soweit eine Leistung zur Til-gung gesetzlicher Ansprüche erfolgt, ist sie nicht als Zuwendung zu beurteilen.
  2. Von einer Zuwendung einer Privatstiftung ist dann nicht auszugehen, wenn und insoweit diese Zahlung im Wege eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruches, als Schadenersatzanspruch oder als Bereicherungsanspruch gegenüber der Privatstiftung – auch gerichtlich – durchsetzbar war.
  3. siehe auch VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0052.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff

Die Privatstiftung als Erbe oder Legatar

Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende juristische Person, so auch eine Stiftung, zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diese kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 21 ff.

Zum Stiftungskurator

  1. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
  2. Eine Privatstiftung ist nicht vertretungslos, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 8 Rz 15 ff; § 17 Rz 4 ff.

Einlagenrückgewähr bei Zwischenschaltung einer Privatstiftung als Gesellschafterin

  1. Vom Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch eine unentgeltliche Sachüberlassung erfasst, weil die Gesellschaft üblicherweise solche Geschäfte nicht auch mit gesellschaftsfremden Dritten in dieser Form abgeschlossen hätte. Die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter kann daher ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften sein.
  2. Verbotene Einlagenrückgewähr sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa Stifter der Gesellschafter-Stiftung, zumal die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen.
  3. Auch ein Mitstifter und Begünstigter einer Privatstiftung, der auf die Privatstiftung faktisch großen Einfluss ausübt und diese tatsächlich beherrscht, kann als von § 82 GmbHG erfasster Gesellschafter angesehen werden.
  4. Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit gegeben ist, richtet sich nach dem Verbotszweck. Der Zweck der §§ 82 und 83 GmbHG ist immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³

Zuwendungen einer Privatstiftung

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus.
  2. Im vorliegenden Fall handelte es sich auch bei einer Vergleichszahlung um eine Zuwendung durch die Privatstiftung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff

Pflichtteilsberechtigung einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung ist als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt. Daher könnte sich ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil nur aus solchen Zuwendungen ergeben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden (wenn das Vermögenopfer erbracht wurde).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 21 ff

Stiftung von Vermögen in Notariatsaktform

  1. Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.
  2. Die Eigenschaft einer Urkunde als (bloße) Beilage eines Notariatsakts ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Vielmehr muss eine Urkunde, der erst der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, nach § 68 Abs 1 lit e und f NO zum Bestandteil des Notariatsakts gemacht und als solcher verlesen werden, auch wenn sie als „Beilage“ bezeichnet wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 39 Rz 2 ff.

Änderung der Stiftungssatzung nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz

  1. Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt.
  2. Die Durchführung des in § 17 Abs 5 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz vorgesehenen Satzungsänderungsverfahrens obliegt der Behörde von Amts wegen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt – in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung – nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung bzw. niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde zu. Die Satzungsänderung kann bei der Behörde daher nur angeregt werden, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung der Satzungsänderung ist nicht einmal den Parteien des Verfahrens (Stifter und Stiftung) eingeräumt. Das Recht, Satzungsänderungen bei der bzw. durch die burgenländische Landesregierung zu beantragen, kommt dem Stiftungskurator nicht zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31 ff, § 33.

Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Entscheidend für die Frage, ob ein Stifter bei der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde rechtsmittellegitimiert ist, ist, dass die Firmenbucheintragung materi-elles Wirksamkeitserfordernis für die Änderung der Stiftungserklärung ist.
  2. Besteht wie im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit, die Streitfrage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen, erfordert Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 66 ff

Unterbrechung eines Verfahrens auf Abberufung von Stiftungsvorständen

  1. Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen. Damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig. Ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen. Mit der Unterbrechung darf auch keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein. Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG. In einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsvorständen (§ 27 Abs 2 PSG) sind die genannten Voraussetzungen besonders eng zu verstehen. Es müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen.
  2. Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27 ff; § 40.

Parteistellung der Vertragspartner der Privatstiftung im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

Der Vertragspartner der Privatstiftung besitzt im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Parteistellung und hat kein rechtliches Interesse an Akteneinsicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92 ff.

Erweiterung des Änderungsrechts auf Zweitstifter

Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff.

Neues zum Änderungsrecht und zur Substiftung

  1. Bei einem Änderungsrecht der Stiftungserklärung muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein.
  2. Der Vorbehalt eines Änderungsrechts führt nicht dazu, dass das Vermögen der Privatstiftung dem Stifter „zuzurechnen“ und als dessen Eigentum anzusehen wäre.
  3. Eine einmal erfolgte Einschränkung des Änderungsrechts kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten war oder erst nachträglich vorgenommen wurde.
  4. Darf die Stiftergesellschaft nach dem Ableben des Erststifters keine Änderungen in den Begünstigtenstellungen vornehmen, so darf sie diese Beschränkung nicht dadurch umgehen, dass Substiftungen errichtet werden, die andere Begünstigte aufweisen, wären doch in diesem Fall die Stiftungszwecke nicht mehr kongruent.
  5. Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen.
  6. Widersprüchlichkeiten zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sind im Wege der Auslegung aufzulösen. Regelungen mit Außenwirkung sind nur in der Stiftungsurkunde wirksam.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff; § 5 RZ 23 ff; § 33 Rz 35 ff.

Schenkung, Pflichtteilsrecht und Vermögensopfer

  1. Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an.
  2. Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte.
  3. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane kommt einem Widerrufsrecht nicht gleich. Umso weniger kommt es auf faktische – allenfalls familiär bedingte – Einflussmöglichkeiten an, die schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine Relevanz haben können.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 23b; § 34 Rz 3 ff