Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
Werden künftige Änderungen der Stiftungserklärung von der Zustimmung der dadurch in ihrer Rechtsposition beeinträchtigten Begünstigten abhängig gemacht, die sich wiederum aus der Stiftungszusatzurkunde ergeben, kann das Gericht die Anmeldenden im Eintragungsverfahren dazu auffordern, entsprechende Zustimmungserklärungen, Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung oder die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff, 66 ff
Wird eine in der Stiftungserklärung vorgesehene Zuwendung deshalb nicht durchgeführt, um dem Begünstigten Leistungen nach dem Salzburger Teilhabegesetz zu ermöglichen, hat der Begünstigte keinen Anspruch auf diese Leistungen, da der Grundsatz der Subsidiarität auch hier greift.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 61b.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 19 Rz 15 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 4 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff
Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende juristische Person, so auch eine Stiftung, zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diese kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 21 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 8 Rz 15 ff; § 17 Rz 4 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff
Eine Privatstiftung ist als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt. Daher könnte sich ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil nur aus solchen Zuwendungen ergeben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden (wenn das Vermögenopfer erbracht wurde).
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 21 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 39 Rz 2 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31 ff, § 33.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 66 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27 ff; § 40.
Der Vertragspartner der Privatstiftung besitzt im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Parteistellung und hat kein rechtliches Interesse an Akteneinsicht.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92 ff.
Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff; § 5 RZ 23 ff; § 33 Rz 35 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 23b; § 34 Rz 3 ff