Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92, § 19
Der OGH hat die Frage, ob einer Privatstiftung das Wissen des Stifters zuzurechnen ist, nicht abschließend beantwortet.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 55 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 34 ff.
Hat ein Verstorbener zu Lebzeiten eine Sache einer Privatstiftung zugewendet, sich daran aber den Fruchtgenuss vorbehalten, ist er Rechtsbesitzer. Reiner Rechtsbesitz ist jedoch für die Aufnahme in das Inventar nicht ausreichend.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 34 ff.
Ein Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach der TP 10 I lit. a Z 11 GGG (mit EUR 196,00) zu vergebühren.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 40 Rz 14 f
Der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³
Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hierfür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 12 Rz 25, § 13 Rz 11 ff, § 15 Rz 130a.
Einem Dritten (hier: ein Beiratsmitglied) kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten (hier: in das Verlassenschaftsverfahren des Stifters) gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 47 ff, 54a ff, § 33 Rz 24, 41, 48, 49 f, 70a.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 24d, 28 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 26 f, § 9 Rz 31 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 7 Rz 5 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 5 Rz 26 f, § 27 Rz 14 ff, 33
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27a SpG Rz 13, 17, 19 ff.
Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 39.
Bei einer zusätzlich zur Stiftungserklärung geschlossenen Werknutzungsvereinbarung zwischen dem Stifter und einer Privatstiftung handelt es sich um eine annahmebedürftige Nachstiftung.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 4 Rz 27 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff, § 27 Rz 15 ff, § 29 Rz 1 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff, § 33 Rz 45.