Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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D&O-Versicherung, Vergütung des Stiftungsvorstandes

  1. Eine D&O-Versicherung („Directors and Officers“-Versicherung) für Mitglieder eines Stiftungsvorstands, die als Haftpflicht­versicherung Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management abdecken soll, ist grundsätzlich zulässig. Dass den Vorstandsmitgliedern aus der Prämienzahlung durch die Stiftung ein Vorteil erwächst, macht den Abschluss der Versicherung noch nicht zu einem In-Sich-Geschäft im Sinne des § 17 Abs 5 PSG. Die Tragung der Prämien durch die Privatstiftung ist vielmehr unter § 19 PSG zu subsumieren, da sie im Zusammenhang mit der Vergütung des Stiftungsvorstands und als Ausgleich für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion gesehen werden muss.
  2. In der Stiftungserklärung kann auch eine Regelung der Tragung des Prämienaufwands für eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands getroffen werden.
  3. Soweit es um die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, also um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion geht, ist § 19 PSG lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG, sodass letztere Bestimmung keine Anwendung findet. Lediglich in jenen Fällen, in welchen ein Vorstandsmitglied, unabhängig von seiner Organfunktion, mit der Privatstiftung einen Vertrag über zu erbringende Leistungen abschließe, läge ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungspflichtiges In-Sich-Geschäft vor.
  4. Nach herrschender Ansicht ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92, § 19

Wissenszurechnung des Stifters

Der OGH hat die Frage, ob einer Privatstiftung das Wissen des Stifters zuzurechnen ist, nicht abschließend beantwortet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 55 ff

Nochmals zu Zustimmungsrechten eines Beirats einer Privatstiftung

  1. Einem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden wie etwa die Zustimmung eines Beirats zur Gründung eines Unternehmens der Privatstiftung und zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften.
  2. Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
  3. Der Stifter kann in die Stiftungsurkunde eine Regelung aufnehmen, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Rechnung trägt.
  4. Siehe bereits 6 Ob 37/17k.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 34 ff.

Zuwendungen zu Lebzeiten bei der Pflichtteilsberechnung

Hat ein Verstorbener zu Lebzeiten eine Sache einer Privatstiftung zugewendet, sich daran aber den Fruchtgenuss vorbehalten, ist er Rechtsbesitzer. Reiner Rechtsbesitz ist jedoch für die Aufnahme in das Inventar nicht ausreichend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff.

Analoge Anwendung des § 17 Abs 5 PSG, Rechtsfolgen der fehlenden Genehmigung

  1. Die Genehmigungspflicht nach §17 Abs 5 PSG umfasst auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten.
  2. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt, die Privatstiftung also mit einer Einpersonen-GmbH kontrahiert.
  3. Ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grundsätzlich schwebend unwirksam. Bezüglich der Beendigung des Schwebezustands ist § 865 ABGB sinngemäß anzuwenden. Bis zu einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung oder Nichtge-nehmigung sind beide Vertragsteile gebunden. Der Stiftungsvorstand hat einen Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu stellen; der Vertragspartner kann dafür eine angemessene Frist setzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92ff.

Zustimmungsrechte eines Beirats einer Privatstiftung

  1. Einem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden wie etwa die Zustimmung eines Beirats zur Gründung eines Unternehmens der Privatstiftung und zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften.
  2. Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
  3. Der Stifter kann in die Stiftungsurkunde eine Regelung aufnehmen, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Rechnung trägt. Es kann dem Stifter nicht verwehrt werden, bei Gestaltungsentscheidungen, die Jahrzehnte lang wirken können, auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung Vorsorge zu treffen.
  4. Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands unterliegt im Vergleich zur Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts eingeschränkteren Voraussetzungen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 34 ff.

Vergebührung eines Antrags auf Bestellung eines Stiftungsprüfers

Ein Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach der TP 10 I lit. a Z 11 GGG (mit EUR 196,00) zu vergebühren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 40 Rz 14 f

Akteneinsicht in den Firmenbuchakt

Der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³

Eintragung der Wiederbestellung des Stiftungsvorstandes im Firmenbuch

Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hierfür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 12 Rz 25, § 13 Rz 11 ff, § 15 Rz 130a.

Akteneinsicht in einem Verlassenschaftsverfahren durch ein potentielles Beiratsmitglieds

Einem Dritten (hier: ein Beiratsmitglied) kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten (hier: in das Verlassenschaftsverfahren des Stifters) gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³

Rechtsmissbräuchliche Änderung der Stiftungserklärung

  1. Unter „gemeinsamer“ Änderung der Stiftungserklärung durch mehrere änderungsberechtigte Stifter nach § 3 Abs 3 PSG ist nicht nur Einstimmigkeit zu verstehen. Es ist auch ein zeitnahes gemeinsames Handeln nötig. Dieses kann auch durch eine nachträgliche Genehmigung durch alle änderungsberechtigten Stifter nicht ersetzt werden, die Genehmigung schlägt also nicht auf frühere Änderungen durch, bei denen es an zeitnahem gemeinsamen Handeln gemangelt hat.
  2. Eine einmal getroffene Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters (in Form eines Vorbehalts in der Stiftungserklärung) darf nicht nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn es sich um eine inhaltliche Beschränkung handelt. Änderungen der Modalitäten der Ausübung eines Gestaltungsrechtes sind grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten Stifter.
  3. Mehrere Mitstifter trifft bei vorbehaltenem Änderungsrecht (und Kontrollrechten) eine wechselseitige Treuepflicht, sei es bei der Mitwirkung an den Stifterrechten, sei es in Form einer Beschränkung bei der Ausübung vorbehaltender Änderungsrechte.
  4. Eine Verletzung dieser Ausübungsschranken führt zu Abwehransprüchen wegen missbräuchlicher Ausübung.
  5. Bei der Ausgestaltung der Ausübungsschranken ist auch auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 1395 Abs 2 ABGB) Bedacht zu nehmen. Rechtsmissbrauch liegt nicht nur dann vor, wenn das einzige Interesse darin besteht, dem anderen Schaden zuzufügen. Er liegt auch dann vor, wenn unlautere Motive die lauteren Motive eindeutig überwiegen oder wenn zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
  6. Innerhalb der Schranken der Treuepflichten und des Rechtsmissbrauches ist die Motivenlage eines Stifters bei Ausübung seiner Gestaltungsrechte irrelevant. Es steht ihm etwa frei, Maßnahmen zu treffen, die eine Einflussnahme von Mitstiftern oder Begünstigten auf die Stiftung oder Tochtergesellschaften ausschießen und so den Stiftungszweck „Erhaltung des Lebenswerkes“ sicherzustellen, auch wenn diese Notwendigkeit nur seine subjektive Überzeugung ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 47 ff, 54a ff, § 33 Rz 24, 41, 48, 49 f, 70a.

Stiftungsprüfer bei der Löschung der Privatstiftung

  1. Eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG (wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt) auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft.
  2. Die Privatstiftung wird erst durch die Löschung im Firmenbuch beendet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 24d, 28 ff.

Ausschluss von Begünstigten

  1. Dem Vorstand einer Privatstiftung ist bei der Beachtung des Stiftungszwecks ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Vorbehaltlich der näheren Formulierungen der Stiftungserklärung erstreckt sich dieses Ermessen gegebenenfalls auch auf die Entscheidung über den Ausschluss von Begünstigten.
  2. Die Geltendmachung von Ausschlussgründen rund zehn Monate nach Vorliegen der letztinstanzlichen Entscheidung ist – vorbehaltlich dessen, dass die Frage ob diesbezüglich Fristen einzuhalten sind, ausdrücklich offen gelassen wird – jedenfalls rechtzeitig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 26 f, § 9 Rz 31 ff.

Der Stiftungsvorstand in der Vorstiftung

  1. Die Haftung der für die Vorstiftung handelnden Mitglieder des Stiftungsvorstands umfasst auch die Folgen der Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren (hier: Kosten des Erbrechtsstreits nach Abgabe der Erbantrittserklärung namens der Privatstiftung in Gründung).
  2. Die Frage, ob die Handelndenhaftung auf rechtsgeschäftliches Handeln einzuschränken ist, wurde vom OGH nicht behandelt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 7 Rz 5 ff.

Abberufung des Vorstands

  1. Die Begünstigtenstellung in der Privatstiftung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Die Stellung als Begünstigter ist daher nicht vererblich und endet mit dem Ableben des Begünstigten. Damit endet auch die auf die Begünstigtenstellung gegründete Parteistellung und Rechtsmittellegitimation in allenfalls anhängigen Verfahren. Die Verlassenschaft ist nicht antrags‑ und auch nicht rechtsmittellegitimiert; sie könnte nur ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber ebenfalls eine Rechtsmittellegitimation nicht erlangen würde
  2. Für einen Antrag nach § 27 PSG sind nach den maßgeblichen Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens (§ 40 PSG) nur Personen legitimiert, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen (unter anderem) aktuell Begünstigte.
  3. Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags‑ und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen, ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ‑ unzulässigen ‑ Vererbung der Begünstigtenstellung.
  4. Zweifel an der Eignung des Stiftungsvorstands können auch bei Interessenskonflikten gegeben sein, die noch nicht den Grad der Unvereinbarkeit des § 15 PSG erreichen, wozu im Einzelfall auch ein eigenwirtschaftliches Interesse der Vorstände an einer Tochtergesellschaft führen kann.
  5. Die Verrechnung überhöhter Honorare kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 PSG sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 5 Rz 26 f, § 27 Rz 14 ff, 33

Sparkassenstiftung

  1. Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen‑Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen‑Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen‑Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.
  2. Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden. Die in § 27a Abs 4 Z 4 SpG angeordnete Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen-Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft erhält. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen.
  3. Nach § 27a Abs 4 Z 7 SpG ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen-Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden.
  4. Das in § 33 Abs 2 Satz 2 PSG statuierte Genehmigungserfordernis bezweckt den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter vorgenommenen Prägung bzw Ausgestaltung. Der Schutz liegt in erster Linie in der Verantwortung der Stiftungsorgane.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27a SpG Rz 13, 17, 19 ff.

Nochmals: Privatstiftung als Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 39.

Nachstiftungen in Form von Werknutzungsrechten

Bei einer zusätzlich zur Stiftungserklärung geschlossenen Werknutzungsvereinbarung zwischen dem Stifter und einer Privatstiftung handelt es sich um eine annahmebedürftige Nachstiftung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 4 Rz 27 ff.

Business Judgement Rule

  1. Das Prinzip der Business Judgement Rule ist dem Grunde nach auch auf die Vertretungsorgane von Privatstiftungen anwendbar.
  2. Dem Stiftungsvorstand kommt im Rahmen seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion bei Ausübung seiner (unternehmerischen) Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, wenn er auf Grundlage ausreichender Information, das seiner Absicht nach Beste für die Privatstiftung erreichen will und sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt. Er schuldet deshalb nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung und hat die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten.
  3. Die Business Judgement Rule kann sowohl bei Fragen der Haftung als auch bei der Abberufung von Organmitgliedern wegen grober Pflichtverletzung herangezogen werden. Für eine Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG ist dann kein Raum, wenn dem Stiftungsvorstand aus haftungsrechtlicher Sicht überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er nach den Kriterien der Business Judgement Rule den an ihn gestellten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff, § 27 Rz 15 ff, § 29 Rz 1 ff.

Nochmals zur Errichtung von Substiftungen

  1. Bei Vornahme einer Änderung des Stiftungszwecks durch den lebenden Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts dahingehend, dass die Errichtung einer Substiftung und die Vermögensübertragung ausdrücklich umfasst ist, kommt es auf die Kongruenz des ursprünglichen Stiftungszwecks mit dem Stiftungszweck der neu errichteten (Sub-)Stiftung nicht an, stünde es doch dem Stifter bei Vorbehalt eines Änderungsrechts jederzeit frei, auch den Zweck der ursprünglichen Stiftung zu ändern.
  2. Es ist dann auch nicht bedenklich, wenn bei der Errichtung der Substiftung weitere Mitstifter beteiligt sind; darin liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 33 PSG.
  3. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig. Bei Verzicht auf das Widerrufsrechts oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt grundsätzliche keine widerufsgleiche Änderung dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff, § 33 Rz 45.