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Entscheidend ist, dass eine Abgabe wie hier die KESt hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person (hier der Stifter), die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist.
Bei Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgen, ist der unbeschränkt steuerpflichtige Bereich vom beschränkt steuerpflichtigem Bereich klar zu trennen. Somit kann auch der Freibetrag für begünstigte Zwecke iSd § 23 KStG nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden und entfaltet für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte keine Wirkung.
Die erhöhte Stiftungseingangssteuer ist bei verspäteter Vorlage von Stiftungsurkunden und -zusatzurkunden vorzuschreiben, auch wenn der Grund für die Verspätung in einer unklaren Aufgabenverteilung zwischen dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt der Privatstiftung liegt.
Der Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach TP 10 I lit a Z 11 GGG mit EUR 196,00 zu vergebühren (siehe auch Entscheidungen des BVwG vom 19.4.2017, B108 2108035-1; 25.01.2018, W101 2125656-1; 19.04.2017, W108 2108035-1).
Wurde das Vermögen – etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht – nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters. Maßgeblich ist dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen.
Feststellungsbescheide nach § 92 BAO sind gegenüber einem Haftungs-/Gutschriftsbescheid nach § 202 BAO iVm § 201 BAO subsidiär.
Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0066.
Wirtschaftlich agierende, (nur) am Mietertrag interessierte Investoren erkunden vor der Errichtung eines Mietobjektes den Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet), um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die Vorlage der den zu erwartenden Mietenmarkt betreffenden Unterlagen, die einen wirtschaftlich agierenden, (nur) am Mietertrag interessierten Abgabepflichtigen letztlich zur Errichtung eines Mietobjektes bewogen haben, ist jedenfalls zumutbar und im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Offenlegungspflicht auch geboten. Dies trifft auch eine Privatstiftung, die ein Haus errichtet und es ihrem Stifter oder Begünstigten zur Verfügung stellt.
Das BFG hat den Fall, in dem es um die Frage der Steuerpflicht bei nicht geflossenen, im Kaufvertrag von Grundstücken vorgesehenen Wertsicherungsbeträgen ging, an die belangte Behörde zurückverwiesen, da wesentliche Sachverhaltsfragen und Ermittlungen nicht durchgeführt wurden. Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob Wertsicherungsbeträge Teil der Kaufpreisvereinbarung waren oder den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden müssen.
Wird dem Begünstigten als Mieter das – angemessene – zu entrichtende Mietentgelt von der Stiftung, die auch Eigentümerin der Liegenschaft ist, zugewendet, kann davon kein Missbrauch abgeleitet werden.
Ein ehemaliges Stiftungsvorstandsmitglied haftet nicht nach § 9 BAO, wenn es im Zeitpunkt, in dem es mit UVA die Vorsteuern geltend machte, die Unrichtigkeit der Einschätzung als Unternehmer nicht erkennen konnte bzw keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die damalige Prognoserechnung einer Liegenschaft nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit hinwies. Im vorliegenden Fall stellte sich der Tatbestand der Liebhaberei erst im Zuge einer Betriebsprüfung nach Ende der Stiftungsvorstandsperiode des belangten Mitglieds heraus.
In einem Mietvertrag zwischen dem Stifter und Tochtergesellschaft der Stiftung (als Mieterin) wurde für wertsteigernde Mieterinvestitionen der Gesellschaft keine fremdübliche Investitionsablösevereinbarung getroffen, obwohl die Investitionen auch im Interesse der Vermieterin waren. Die Kostenübernahme durch die Stiftung wurde als eine verdeckte Ausschüttung bzw verdeckte Zuwendung qualifiziert.
Die Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG ist auf Privatstiftungen nicht anwendbar.