Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Entstehung der Schenkungssteuerschuld

  1. Erfolgte die Zuwendung eines Geldbetrages nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, entstand vor Aufhebung des ErbStG eine Schenkungssteuerschuld. Die mit Verwirklichung eines Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden

Einbringung eines geltend gemachten Pflichtteiles in eine Stiftung

  1. Hatte ein Pflichtteilsberechtigter seinen geltend gemachten Pflichtteil zusammen mit einigen der Erben in eine Stiftung eingebracht, war er dennoch erbschaftssteuerpflichtig (vor Abschaffung des ErbStG). Die Frage, ob eine Auflage, den Pflichtteilsanspruch in eine Stiftung einzubringen, auf Grund des § 774 ABGB überhaupt gültig wäre, wurde nicht beantwortet, da hier kein Anhaltspunkt für eine solche Auflage gegeben war.

Verjährungsfrist  bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens

  1. Damit die für die Wiederaufnahme eines Verfahrens gem § 299 BAO geltende Verjährungsfrist nur 5 Jahren (§ 207 Abs 2 BAO) beträgt, muss der Antragsteller selbst beweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Behauptung, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass Zuwendungen einer liechtensteinischen Stiftung in Österreich nicht zu besteuern gewesen wären, da die Einkünfte der Stiftung bereits in Liechtenstein versteuert worden seien, sowie die „irrtümliche“ Einordnung als intransparente Stiftung reicht nicht.
  2. Dass Zuwendungen einer liechtensteinischen Stiftung steuerfrei sein könnten, ist keine durch einen denkbaren Rechtsirrtum begründbare Fehlannahme, sondern eine bloße Schutzbehauptung. Das konsequente Verschweigen von Kapitalerträge lässt sich vielmehr mit der Tatsache erklären, dass Vermögensverlagerungen aus dem Hochsteuerland Österreich in eine Familienstiftung am Ort der Steueroase Liechtenstein nach den Erfahrungen der Abgabenbehörde immer der Vermeidung von in Österreich anfallenden Steuern dienen und auf Dauer meist unentdeckt bleiben.

Schenkung einer Liegenschaft auf den Todesfall an eine liechtensteinische Stiftung

  1. Für die Schenkung einer Liegenschaft auf den Todesfall an eine liechtensteinische Stiftung war vor Aufhebung des ErbStG die Steuer laut Tarif des § 8 Abs 1 ErbStG zuzüglich des Zuschlages nach § 8 Abs 4 ErbStG zu berechnen, da der begünstigte Steuersatz nach § 8 Abs 3 ErbStG nur auf inländische Privatstiftungen anzuwenden war.

Abgabe von Steuererklärungen sowie Prüfberichten durch eine Privatstiftung

  1.  Die Einreichung von Abgabenerklärungen einer Privatstiftung zählt zu unvertretbaren Handlungen, die durch Zwangstrafen nach § 111 Abs 1 BAO erzwungen werden können.
  2. Eine Privatstiftung ist nach den Bestimmungen des PSG verpflichtet einen Jahresabschluss zu erstellen, diesen durch den Stiftungsprüfer prüfen zu lassen sowie den Prüfbericht einzu-reichen. Der Prüfbericht ist also zu den beizubringenden Abgabenerklärungen zu zählen, bei dessen Nichtvorlage ist die Verhängung einer Zwangstrafe iSd § 111 BAO daher zulässig.
  3. Miterledigt: RV/2072-W/11 – Die Privatstiftung ist jährlich zur Abgabe der Körperschaftserklärung und in diesem Zusammenhang zur Einreichung des Berichts des Stiftungsprüfers verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflichten kann durch Verhängung von Zwangsstrafen erzwungen werden.

Großmutterzuschuss durch eine Privatstiftung

Hat die Leistung (hier der Großmutterzuschuss) ihren Rechtsgrund in der früheren Gesellschafterstellung, besteht also ein Kausalzusammenhang, dann kommt es auf die Gesellschafterstellung bei Erfüllung der Leistung nicht an.

Großmutterzuschuss

  1. Die Senkung der Fremdmittelquote auf unter 50% durch einen „Großmutterzuschuss“ einen Tag vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages liegt im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft und ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser zuzurechnen..

Tilgung der Schulden der Stifter bzw. Begünstigten durch die Privatstiftung

  1. Die Übernahme von Verbindlichkeiten eines Stifters durch die Privatstiftung im Rahmen der Übertragung von Kapitalanteilen ist zumindest ab Anfang 2001 auch beim Stifter ex lege als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
  2. Bezüglich Zuflusszeitpunkt der „Schuldübernahme“ ist zu differenzieren: bei privativer Schuldübernahme ist der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger der Schuldübernahme zustimmt, maßgeblich. Bei kumulativer Schuldübernahme ist ebenso wie bei Erfüllungsübernahme mit nur interner Verpflichtung erst die Schuldtilgung durch die Privatstiftung maßgeblich. Im Zweifelsfall geht die Finanz von einem bloßen Schuldbeitritt bzw. einer Erfüllungsübernahme aus.
  3. Die auf Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftungen entfallende ESt ist durch den Abzug von KESt zu erheben. Die zuwendende Privatstiftung ist zum Abzug und zur Abfuhr an das Finanzamt verpflichtet.
  4. Soll in einem Nachstiftungsvertrag auch ein Rechtsgeschäft zwischen einem Stiftungsvorstandsmitglied und der Privatstiftung zustande kommen, bedarf es – vor allem wenn damit wie hier Belastungen auf die Privatstiftung übertragen werden sollen – sowohl der Unterschrift aller Vorstandsmitglieder wie auch der Genehmigung des Gerichtes nach § 17 Abs 5 PSG.
  5. Fortgesetztes Verfahren zu VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182.

Unternehmereigenschaft bzw Umsatzsteuerpflicht eines Stiftungsvorstandes

Auch vor 2008 (und somit vor der Klarstellung der Rechtsansicht des BMF in den UStR 2000 in der aktuellen Fassung) waren Entgelte aus der Tätigkeit als Stiftungsvorstand umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

Einkünfte eines Mitgliedes des Stiftungsvorstands  

Ist die Weisungsfreiheit eines Stiftungsvorstandsmitgliedes im Innenverhältnis stark eingeschränkt und das Mitglied bei Ausübung seiner Tätigkeit organisatorisch in die Privatstiftung eingegliedert (siehe die Entscheidung bzgl diverser Indizien) und geht die Weisungsgebundenheit etwa auch aus der Stiftungsurkunde hervor, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Entscheidend ist nicht, ob ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde, sondern ob die Tätigkeit inhaltlich einem nichtselbständigen Dienstverhältnis entspricht.

Säumniszuschlag von Stiftungseingangssteuer

Eine bescheidmäßige Festsetzung der Stiftungseingangssteuer ist nicht vorgesehen, sie ist in Analogie zur Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe gemäß § 3 Abs 1 leg.cit. StiftEG selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats zu entrichten andernfalls ein Säumniszuschlag anfällt.

Zurechnung von Beratungsleistungen eines Privatstiftungsvorstandsmitgliedes

Liegt keine vertragliche Vereinbarung oder ein formelles Auftragsschreiben an die Privatstiftung vor, wird die Beratungsleistung an Dritte nicht von der Privatstiftung, mag sie ein Stiftungsvorstandsmitglied auch verspätet mit der Auftragsdurchführung betraut und das wirtschaftliche Risiko sowie die wirtschaftlichen Chancen übernommen haben, sondern durch das Stiftungsvorstandsmitglied als Einzelunternehmer erbracht und ist diesem steuerrechtlich zuzuordnen. Ein nach Beginn des Leistungszeitraumes gefasster Vorstandsbeschluss reicht nicht aus, die Handlungen des Stiftungsvorstandsmitgliedes im Namen und für Rechnung der Privatstiftung zu werten.

Vermietung durch eine Privatstiftung an einen Stifter

  1. Wird eine von der Privatstiftung erworbene Wohnung samt Einrichtungsgegenständen fremdüblich an einen Stifter, der (noch) nicht Begünstigter ist, vermietet, stellt dies eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Privatstiftung hat dann Unternehmereigenschaft begründet, wenn sie sich marktkonform verhalten hat.
  2. Bei Beurteilung der Marktkonformität kommt nicht nur der Angemessenheit des Nutzungsentgeltes Bedeutung zu, von Relevanz sind insbesondere auch Inhalt, die Umstände des Vertragsschlusses und die tatsächliche Abwicklung der Vereinbarung, aber etwa auch die Gebarung des Stiftungsvorstandes.
  3. Eine Privatstiftung kann lediglich einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben, nicht aber über einen Privatbereich verfügen. Daher kann die Nichtanerkennung des Mietverhältnis als unternehmerische Betätigung nicht darauf gestützt werden, dass es sich bei den in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung der Wohnung (und den Einrichtungsgegenständen) angefallenen Kosten um solche für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen handelt, da die Nutzung einer Liegenschaft zu „privaten Zwecken“ bei einer Privatstiftung nicht in Betracht kommt.

Unmittelbarkeit bei der Gemeinnützigkeit

Eine Privatstiftung verfolgt mildtätige und gemeinnützige Zwecke, die sie unmittelbar im Sinne des § 40 Abs 1 BAO fördert und war daher gemäß § 15 Abs 1 Z 14a ErbStG von der Schenkungssteuer für die Zuwendung von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen befreit, selbst wenn dies vorwiegend durch finanzielle Hilfe und materielle und ideelle Unterstützung eines gemeinnützigen Vereines geschieht, solange sich auch der Stiftungserklärung – insbesondere dem Stiftungszweck und der Begünstigtenbezeichnung – eine unmittelbare Förderung im Sinne des § 40 Abs 1 BAO ergibt. Ist der Stiftungszweck eine unmittelbare Förderung und die Begünstigten nicht der gemeinnützige Verein, sondern etwa hilfsbedürftige Personen, ist das Element der Unmittelbarkeit erfüllt.

Steuerbefreiung gem § 13 Abs 2 KStG für von Privatstiftungen gehaltene schwarze ausländische Investmentfonds

Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds fallen unter den Befreiungstatbestand des § 13 Abs 2 Z 2 KStG, da eine Vergleichbarkeit mit Kapitalerträgen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 KStG sowohl auf Ebene des Investmentfonds als auch der Kapitalerträge gegeben ist – die wesentlichen Merkmale eines ausländischen Investmentfonds reichen hierfür aus. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um einen „weißen“ oder „schwarzen“ ausländischer Investmentfonds handelt.

Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Einfamilienhauses für einen Stifter

  1. Hält die Errichtung und Vermietung einer Immobilie der Privatstiftung an den Stifter und Begünstigten einem Fremdvergleich stand, sind sie nicht als Aufwand für die Erfüllung von Zwecken der Privatstiftung anzusehen. Die Tatbestände des § 12 Abs 1 Z 1 KStG und des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG sind daher nicht erfüllt, die Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Vermietung stehen, sind abzugsfähig, das Entgelt aus der Vermietung unterliegt der Umsatzsteuer und die Einnahmen und Ausgaben, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen, unterliegen der Körperschaftsteuer.
  2. Bei der Berechnung der Angemessenheit der Miete ist es nicht richtig, einen Zuschlag für Instandhaltung anzusetzen, wenn der Mieter im Mietvertrag die alleinige Pflicht zur Erhaltung des Mietgegenstandes auch für den Fall ernster Schäden übernommen hat.
  3. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0150 eingebracht (Amtsbeschwerde).

Schenkungssteuer bei Widerruf der Privatstiftung (vor Aufhebung des ErbStG)

Wird eine Privatstiftung widerrufen/aufgehoben und entsprechen die Letztbegünstigten nicht im gleichen Verhältnis den Stiftern, fiel vor Aufhebung des ErbStG Schenkungssteuer durch Nacherhebung an. Umfasst der Kreis der Berechtigten nach der Stiftungserklärung auch Personen, die in die Steuerklasse V fallen, war für die gesamte Nacherhebung die Steuerklasse V anzuwenden, auch wenn der tatsächliche Letztbegünstigte eigentlich in eine andere, günstigere Steuerklasse gefallen wäre.

Auslegung eines “Haftungs- und Abgabenbescheides“

  1. Werden durch Zustiftung Holding-Anteile in eine Privatstiftung eingebracht, umfasst dies nicht auch ehemalige Verbindlichkeiten der Holding, die die Gesellschafter (die auch die Stifter sind) zuvor in ihr Privatvermögen übernommen haben. Begleicht die Privatstiftung diese Verbindlichkeiten, liegt eine verdeckte Zuwendung vor. Für diese fällt Kapitalertragsteuer an.
  2. Wird die Kapitalertragsteuer der Privatstiftung vorgeschrieben, schadet die Bezeichnung “Haftungs- und Abgabenbescheid“ nicht, da bei verständiger Würdigung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass ein Haftungsbescheid vorliegt.
  3. Verfahren fortgesetzt durch UFS 10.09.2012, RV/0263-S/12.

Immobilienvermietung durch Privatstiftung an Stifter oder Begünstigte

  1. Wird die Überlassung der Liegenschaft nur vom Begünstigungswillen der Privatstiftung gegenüber der Stifterin getragen und ist die Tätigkeit als im Rahmen der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu beurteilen, wird damit keine auf Einnahmenerzielung ausgerichtete, nachhaltige und somit unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit begründet.
  2. Fehlt es an der marktkonformen Vermietung und steht die Vorsorgung der Stifterin im Vordergrund, liegt keine unternehmerische Tätigkeit der Privatstiftung vor.
  3. Aus der Vermietung getätigte Erlöse sind bei der Umsatzsteuer nicht zu erfassen; der Vorsteuerabzug ist zu versagen.

Übertragung stiller Reserven

  1. Wenn eine Privatstiftung eine Beteiligung iSd § 31 EStG 1988 veräußert, können gemäß § 13 Abs 4 KStG 1988 die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteiles an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden.
  2. Die Übertragung stiller Reserven kann nicht nur auf neu angeschaffte, bereits bestehende Anteile an Körperschaften, sondern auch im Rahmen der Gründung einer Körperschaft (bzw einem vergleichbaren ausländischen Rechtsgebilde) erfolgen. Dies gilt auch für einen Erwerb aufgrund einer ordentlichen Kapitalerhöhung und ebenso, wenn im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung neben den Kosten für die Zeichnung des neuen Anteils ein Agio zu leisten ist.
  3. Die Zuwendung von Geldmitteln an ein funktionsloses Gebilde in einem Steueroasenstaat, welches formal als selbständige juristische Person angesehen werden kann, kann nicht als eine Anschaffung von Anteilen an einer Körperschaft beurteilt werden, weil eine tatsächlich nicht operativ tätige Gesellschaft keinerlei Verfügungen über als Einlagen bzw. als Agio gewidmete Gelder vornehmen kann. Diese Zwischenschaltung ist unangemessen und ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Es liegt kein Übergang der Mittel vor und es kann nicht von der Anschaffung eines Anteils an einer Körperschaft iSd § 13 Abs. 4 KStG 1988 ausgegangen werden.