Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Feststellung der Begünstigten durch Stelle

  1. Ist die Feststellung der Begünstigten einer Stelle iSd § 5 PSG übertragen, beginnt die
    Begünstigtenstellung in einem solchen Fall gemäß § 5 PSG erst mit der Entscheidung der vom Stifter dazu berufenen Stelle.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 38

Wirksamkeit des Rücktritts des Stiftungsvorstands

  1. Ein Firmenbuchverfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH, der von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Privatstiftung abhängt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs unterbrochen werden.
  2. Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist bei Amtsniederlegung das Datum der Wirksamkeit der Niederlegung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 126, § 24 Rz 27

Auflösung einer „Selbstzweck“ – Stiftung

  1. Eine „Selbstzweck“-Stiftung“ verwirklicht nicht den Auflösungsgrund des § 35 Abs 2 Z 2 PSG. Es hängt nämlich nicht von der Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit des Stiftungszwecks ab, ob er erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.
  2. (Auch) einem Letztbegünstigten kommt keine Parteistellung bei der Anregung auf amtswegige Auflösung einer Privatstiftung zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Erklärungen (Zusagen) eines Stifters

  1. Aus einer Verpflichtungserklärung des Stifters, jemandem die Stellung eines Begünstigten einzuräumen, kann keine Forderung gegen die Privatstiftung abgeleitet werden.
  2. Dass der Stifter in der Öffentlichkeit als Vertreter der Privatstiftung wahrgenommen wird und auch Verhandlungen für die Privatstiftung führt, reicht für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht aus, wenn die von der Privatstiftung abgeschlossenen Geschäfte letztlich von den dafür zuständigen Organen abgeschlossen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Verzicht auf Stifterrechte

  1. Ein Verzicht auf Stifterrechte stellt materiell eine Änderung der Stiftungserklärung dar.
  2. Die Eintragung einer Verzichtserklärung eines Stifters ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Vielmehr bedarf der Verzicht einer Änderung der Stiftungserklärung, die an die Förmlichkeiten der §§ 33, 39 PSG geknüpft ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 46b

Keine Rechtsmittelbefugnis des Stifters

  1. Nach der Judikatur kommt dem Stifter Rekurslegitimation dann zu, wenn und soweit ihm in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt wurden, die durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
  2. Fehlen demgegenüber nach der Stiftungserklärung Eingriffs- und Kontrollrechte des Stifters, wird nicht in seine subjektiven Rechte eingegriffen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 28

Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands

  1. Ein Stiftungsvorstandsmitglied ist im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Verfahrenspartei.
  2. (Rekursgericht: Ist ein Stiftungsrat allein zuständig, die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestimmen, bedarf es hiefür keiner konkreten Vereinbarung zwischen den Stiftungsvorstandmitgliedern und der Privatstiftung).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 95

Rechtliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Mitglied des Stiftungsvorstands 

  1. Auch ein als Dauerschuldverhältnis zu beurteilender Bevollmächtigungsvertrag kann nach § 17 Abs 5 PSG genehmigt werden (nicht bloß die Beratung oder Vertretung in einem konkreten Rechtsfall).
  2. Die Vereinbarung einer Entlohnung nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte ist genehmigungsfähig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 94

Schenkung auf den Todesfall und Widerrufsverzicht

  1. Das Fehlen eines Widerrufsverzichtes des Schenkenden macht eine Schenkung auf den Todesfall unwirksam.
  2. Dies gilt auch bei einer auflösenden Bedingung, die vom Willen des Schenkenden abhängt (selbst wenn jene dem Schenkenden nur unter einschränkenden Bedingungen eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Löschung von Organen im Firmenbuch

  1. (Nur) zurückgetretene oder abberufene Vorstandsmitglieder (einer Aktiengesellschaft oder einer Privatstiftung) können ihre eigene Löschung im Firmenbuch analog § 17 Abs 2 GmbHG beantragen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 135

Kein Verzicht auf die Stifterstellung

  1. Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Letztbegünstigter und Änderung der Stiftungserklärung

  1. Ein Letztbegünstigter hat (grundsätzlich) keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG.
  2. Eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren hängt von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG durch den Letztbegünstigten ab.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Pfändung des Gestaltungsrechtes auf Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Bei der Frage, ob das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann, ist großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen.
  2. Die Gesamtrechte des Stifters gegenüber der Privatstiftung unterliegen der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn sich der Stifter das Widerrufsrecht vorbehalten hat und zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, bzw sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff

Treuepflicht bei Stiftermehrheit

  1. Zwischen mehreren Mitstiftern einer Privatstiftung kann eine wechselseitige Treuebindung bestehen, aus der sich im Einzelfall auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung (bzw zur Mitwirkung an derselben) ergeben kann.
  2. Inhalt und Grenzen der Treuebindung richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 24; Aufsichtsrat aktuell 2006, Heft 3, 16 ff

Auflösung einer Selbstzweckstiftung

  1. Ein Letztbegünstigter ist nicht legitimiert, die gerichtliche Auflösung einer Selbstzweckstiftung zu beantragen.

weiterführend N. Arnold, GeS 2005, 282

Unwirksame Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands

  1. Eine unwirksame Bestellung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstands heilt nicht.

Zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands

  1. Die Frage der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands (oder der Rechtmäßigkeit ihrer Abberufung) ist im streitigen Rechtsweg zu klären.
  2. Firmenbucheintragungen über die Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands wirken (auch) bei Privatstiftungen lediglich deklarativ.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 123

Kein Verzicht auf die Stifterstellung

  1. Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Konzernabschluss und Privatstiftung

  1. Ein von der Privatstiftung aufgestellter (und dementsprechend im Firmenbuch nicht offengelegter) Konzernabschluss kann die Tochtergesellschaften (der Privatstiftung) nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (bzw Teilkonzernabschlusses) befreien.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Privatstiftungen: Keine Aufsichtsratspflicht bei bloßer Leitungsmöglichkeit

  1. Die Aufsichtsratspflicht des § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall PSG setzt voraus, dass die Privatstiftung eine Leitungsfunktion tatsächlich ausübt, die bloße Möglichkeit dazu reicht nicht aus.
  2. Der Begriff der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft durch eine Privatstiftung im § 22 Abs 1 Z 2 PSG als Voraussetzung für die Aufsichtsratspflicht ist nach dem gesetzlichen Schutzzweck der Arbeitnehmermitbestimmung dahin auszulegen, dass schon eine wenig intensive Einflussnahme in einem wichtigen Leitungsbereich (etwa im Finanzbereich) ausreicht, um eine einheitliche Leitung bejahen zu können.
  3. Die einheitliche Leitung von Enkelgesellschaften durch eine Privatstiftung als Konzernmutter kann auch mittelbar über die Tochtergesellschaft der Privatstiftung erfolgen.
  4. Eine Privatstiftung kann Konzernspitze sein, wenn nicht eine unzulässige, alle wesentlichen Leitungsbereiche umfassende straffe Konzernleitung vorliegt, die dem Verbot des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 PSG widerspricht.
  5. Bestimmungen in der Stiftungserklärung einer Privatstiftung und in der Satzung ihrer Tochtergesellschaft (einer Holdinggesellschaft) können eine Konzernleitung der Privatstiftung indizieren. Die Indizwirkung kann von der Privatstiftung entkräftet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, §§ 20, 22, 24, 27, 40