Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Genehmigungspflichtige Organgeschäfte gemäß § 17 Abs 5 PSG

  1. Für das Rekursgericht bestehen keine Bedenken gegen eine rechtswirksame Vollmachtserteilung durch die Privatstiftung an ein Unternehmen, dessen Gesellschafter auch Vorstandsmitglied ist. Eine Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG sei hier nicht erforderlich, es käme zu keiner Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 17 Abs 5 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 92 ff.

Umbestellung des Stiftungsvorstands durch den Sachwalter

  1. Das Bestellungs- und Abberufungsrecht des Stifters kann bei Geschäftsunfähigkeit des Stifters grundsätzlich vom Sachwalter des Stifters wahrgenommen werden, die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn dies keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich bringt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 44.

Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG für potentiell Begünstigte?

  1. Die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG auf Auflösung der Privatstiftung kann nicht auf allgemein umschriebene potentiell Begünstigte ausgedehnt werden.
  2. Die Frage, ob potentiell Begünstigten, die konkreter umschrieben sind, die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG zukommt, war nicht zu entscheiden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 5 Rz 26 f, 38 f, § 35 Rz 19 f.

Anwendbarkeit des § 39 Abs 3 PSG bei vollständiger Neufassung der Stiftungserklärung

  1. Die Vorlage einer separaten Urkunde gemäß § 39 Abs 3 PSG (bzw § 51 Abs 1 GmbHG, § 148 Abs 1 AktG) ist nicht erforderlich, wenn ohnehin mittels Notariatsakts die einzutragende Stiftungsurkunde völlig neu gefasst wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 39 Rz 12 f.

Die Unvereinbarkeit zwischen Organen eines Begünstigten und Stiftungsvorstandsmitgliedern (vor dem BBG 2011)

  1. Ein Vollmachts- oder Auftragsverhältnis zwischen einem Begünstigten und einem Vorstandsmitglied wurde vor dem BBG 2011 in § 15 Abs 2 PSG nicht als Unvereinbarkeit genannt. Auch Organe einer juristischen Person, die Begünstigte ist, sind nach der Aufzählung in § 15 Abs 3 PSG nicht von einem Vorstandsmandat ausgeschlossen. Das Firmenbuch ist aber jedenfalls berechtigt, im Rahmen seiner materiellen Prüfpflicht zur Offenlegung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses aufzufordern.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Zur Offenkundigkeit des Vermögensnachteils bei der Pfändung von Stifterrechten

  1. Bei der Exekution durch Pfändung von Stifterrechten ist – trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag – die für eine Aufschiebung der Exekution erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils (§ 44 Abs 1 EO) nicht offenkundig, wenn sich der Stifter ein Widerrufsrecht (§ 34 PSG) nicht vorbehalten hat.
  2. Eine offenkundige Gefahr liegt auch durch monatliche Zuwendungen an den Exekutionsbetreibenden aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung nicht vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff.

(Rückforderung von) Vorstandsvergütungen

  1. Die Aufnahme von Regelungen über die zukünftige Vorstandsvergütung in die Stiftungserklärung objektiviert die Entgeltbemessung und schließt Interessenkollisionen (als wesentliches Element des Schutzzwecks des § 17 Abs 5 PSG) aus. Eine gerichtliche Zustimmung nach § 17 Abs 5 PSG ist daher nicht erforderlich.
  2. Umso mehr muss dies gelten, wenn der Stifter im Nachhinein eine bereits erbrachte und daher in ihrem Umfang bekannte Tätigkeit mit einer betraglich bestimmten Summe honoriert.
  3. Wurde die Vorstandsvergütung nicht in die Stiftungserklärung aufgenommen oder im Außerstreitverfahren durch das Gericht bestimmt, fehlt die Rechtsgrundlage für die Auszahlung und besteht daher kein Anspruch auf Auszahlung. Eine bereits gezahlte Vergütung kann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, ohne dass es auf den entstandenen Nutzen ankommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 92 ff, § 19 Rz 1 ff.

Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses nach Gründung einer liechtensteinischen Familienstiftung in Benachteiligungsabsicht

  1. Die mit Benachteiligungsabsicht des Schuldners (Stifters) erfolgte Vermögensverschiebung im Wege der Errichtung einer Familienstiftung nach liechtensteinschem Recht ist rechtsmissbräuchlich und anfechtbar, wenn die errichtete Stiftung in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen darstellt.
  2. Auf die Kenntnis der Organe der Stiftung von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Stifter noch Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung hat und die Stiftung deshalb noch unter seinem wirtschaftlichen Einfluss steht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Berichtigung des Namens der Privatstiftung im Firmenbuch

  1. Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens einer Privatstiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 2 Rz 17.

Bestellung des Vorstandes einer Privatstiftung durch einen Stifter, der auch Begünstigter ist

  1. Nicht in jedem Fall ist eine Analogie des § 23 Abs 2 zweiter Satz PSG auf weitere Organe gerechtfertigt. Es besteht kein Grundsatz, wonach eine Person, die einem bestimmten Organ nicht angehören darf, auch nicht dessen Mitglieder bestellen oder abberufen darf.
  2. Dies gilt insbesondere für die Bestellung des Vorstandes durch den Stifter, selbst wenn er Begünstigter ist, aus einem Größenschluss aus § 15 Abs 4 PSG.
  3. Ebenso können auch die Begünstigten und der Beirat den Stiftungsvorstand bestellen und abberufen, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung?

  1. Hat ein Stifter eine Privatstiftung widerrufen und ist danach verstorben, kann der Stiftungsvorstand diesen Widerruf nicht per Beschluss rückgängig machen. Es liegen keine relevanten Änderungen iSd § 33 Abs 2 PSG vor, die die Änderung der Stiftungsurkunde mit Genehmigung des Gerichts zulassen würden.
  2. Das PSG beinhaltet keine Regelungen über die Rücknahme des Widerrufs. Ob § 215 AktG analog angewendet werden kann, wurde nicht abschließend geklärt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 35 Rz 4, 20.

Parteistellung im Verfahren nach § 31 PSG

  1. Ein ehemaliger Vorsitzender des Stiftungsvorstands hat keine Parteistellung bei der Beantragung einer Sonderprüfung, da er materiell nicht beschwert ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 31 Rz 8.

Grobe Pflichtverletzung als Abberufungsgrund

  1. Grobe Pflichtverletzungen können sein:
    Mangelnde Information und Kooperation gegenüber anderen (rechtskräftig bestellten) Vorstandsmitgliedern
    Unterlassung der Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch aufgrund von Bedenken an der Geschäftsfähigkeit des Stifters. Diese sind vielmehr dem Firmenbuchgericht mitzuteilen
  2. § 17 Abs 5 PSG darf nicht auf wirtschaftlich eigene Geschäfte des Vorstandsmitglieds teleologisch reduziert werden, außer der Nachweis, dass das Geschäft vom Zweck der Bestimmung nicht erfasst ist, kann erbracht werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 15 ff, § 17 Rz 92 ff.

Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane

  1. Da das PSG keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane enthält bleibt die Regelung daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen und ist im Einzelfall zu beurteilen, welche Folge die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Vertrauenspersonen von Begünstigten im Stiftungsvorstand?

  1. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sind nach Ansicht des OGH auch auf Vertreter von Begünstigten zu erstrecken. Dies gelte jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis.
  2. Auch eine frühere Tätigkeit als Vertreter könne schädlich sein, soweit aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 18 ff.

Gestaltungsrechte nach Wegfall eines Stifters

  1. Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden. Abweichende Regelungen in einer Stiftungsurkunde sind möglich.
  2. Soweit keine abweichenden Regelungen in einer Stiftungsurkunde vorliegen, können die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) nur durch alle Stifter gemeinsam ausgeübt werden. Ist ein Stifter verstorben, können die verbleibenden Stifter die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) daher diesfalls nicht mehr ausüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 50 ff, § 34 Rz 11.

Über die Kosten eines Verfahrens über einen (abgewiesenen) Antrag auf Sonderprüfung

  1. Sind Stiftungsvorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzungen erst nach Antragstellung auf Anordnung einer Sonderprüfung abberufen worden, war der Antrag nicht unbegründet und der Antragsteller ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
  2. Parteien des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderprüfung sind der Antragsteller und die Privatstiftung. Kostenersatz an andere Personen kann nicht angeordnet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 21 Rz 3 ff.

OGH-Judikatur zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch Begünstigte und zur Frage der Zulässigkeit eines begünstigtendominierten Beirats

  1. Nach Ansicht des OGH sei ein Beirat, der über Kontroll- und (eingeschränkte) Weisungsmöglichkeiten verfüge, zulässig.
  2. Ein aufsichtsratsähnlicher Beirat dürfe nach Ansicht des OGH nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein. Ob eine Aufsichtsratsähnlichkeit auch bei den ausdrücklich für zulässig erachteten Kontroll- und (eingeschränkten) Weisungsrechten vorliegt, bleibt offen.
  3. Der OGH steht einer Bestellung und Abberufung durch Begünstigte auch dann kritisch gegenüber, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Dies gilt auch für Stifter.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Nochmals: kein Auskunftsanspruch potenziell Begünstigter

  1. Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, haben noch keinen Anspruch auf Vorlage „aller relevanten Urkunden und Informationen“.
  2. Eine Erweiterung der Kontrollrechte der Begünstigten über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nicht erforderlich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 30 Rz 1a ff.

Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung durch den Stiftungsprüfer

  1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen.
  2. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 18 Rz 12 f, 21 Rz 8.