Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Abberufung eines Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund

  1. Ob ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Stiftungsorgans vorliegt, ist letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist. Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.
  2. Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans (im Anlassfall: des Stiftungsvorstands) gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG bildet.
  3. Im konkreten Fall hat der Vorsitzende eines Stiftungsvorstands dadurch, dass er die Änderung der Stiftungszusatzurkunde den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands erst Monate nach dem Tag der Änderung bekanntgab, seine Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands gegenüber grob verletzt, nämlich deshalb, weil durch das monatelange Zurückhalten der Bekanntgabe der Änderung der Stiftungszusatzurkunde die Kontrolle des aktuellen Stands der Stiftungszusatzurkunde durch die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands verhindert wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 120 ff, § 27 Rz 15ff, § 33 Rz 72

Konkurs eines Stifters

  1. Hat sich der Stifter den Widerruf vorbehalten und ist er Letztbegünstigter oder soll ihm im Falle der Auflösung der Privatstiftung aus anderen Gründen deren verbleibendes Vermögen zufallen, kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben.
  2. Der Antrag des im Konkurs über das Vermögen des Stifters bestellten Masseverwalters auf Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand gefassten Auflösungsbeschlusses ist nur dann zulässig, wenn der Konkursmasse gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse oder Vorteile aus der Privatstiftung entgehen, die sie sonst erhalten hätte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Abberufung des Stiftungsvorstands auf Antrag von Begünstigten

  1. Aktuell Begünstigte können die Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern beantragen, auch wenn ihnen dies in der Stiftungsurkunde nicht eingeräumt wurde.
  2. Der Antrag von aktuell Begünstigten, den Stiftungsvorstand ohne Anhörung abzuberufen und im Firmenbuch zu löschen und vom Stifter benannte Personen zum Vorstand zu bestellen, erfüllt nicht die Vorraussetzungen für eine (amtswegig) zu erlassene einstweilige Verfügung, wenn die konkrete Gefährdung nach § 381 EO nicht bescheinigt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 28 ff.

Auskunftspflicht nach § 102 AußStrG

  1. Eine Privatstiftung kann eine „Person“ sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist“ und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG).
  2. Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG).
  3. Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Bucheinsicht eines potentiell Begünstigten

  1.  Einem potentiellen Begünstigten stehen die Auskunftsrechte nach § 30 PSG nicht zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 30 Rz 2b.

Vertragsbedienstetengesetz

§ 1 Abs 2 VBG ist (jedenfalls) auf gemeinnützige Privatstiftungen, deren Verwaltung vom Bund dominiert wird, anzuwenden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Minderjähriger Stifter und Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Ist die ursprünglich aufgrund der Minderjährigkeit eines Mitstifters mangelhafte Stiftungserrichtung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung saniert und hat nach der Stiftungsurkunde nur ein anderer Mitstifter das Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 erster Fall PSG, so bedarf es zur Änderung der Stiftungsurkunde keiner neuerlichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für den minderjährigen Mitstifter.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 27.

Vertretung der Vorstiftung

  1. Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung im Firmenbuch als sogenannte „Vorstiftung“ Verträge abschließen.
  2. Sie wird dabei durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe vertreten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 27.

Rechtsmittellegitimation der Privatstiftung, (nachträgliche) Änderung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte, Besetzung des Beirats, Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer durch den Beirat beschlossenen Geschäftsordnung

  1. Lehnt das Firmenbuchgericht die vom Vorstand in vertretungsbefugter Anzahl angemeldete Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ab, so tritt eine Beschwer der Privatstiftung ein, sie ist als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt.
  2. Haben sich sämtliche Stifter nach dem Inhalt der auszulegenden Stiftungsurkunde das unbeschränkte Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehalten und zugleich Regelungen über eine (zeitlich gestaffelte) Ausübung der Stifterrechte getroffen, so liegt darin bloß ein zeitlicher Ausschluss von der Ausübung dieser Rechte, nicht aber ein Verzicht auf das Änderungs- und Widerrufsrecht; der nach der Regelung jeweils ausübungsberechtige Stifter ist auch zu einer Neuordnung der Ausübung der Stifterrechte berechtigt.
  3. Die Stiftungsurkunde muss den Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht abschließend definieren. Die Erklärung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand ist zulässig.
  4. Ob der Beirat ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach den in der Stiftungsurkunde eingeräumten Überwachungs- und Zustimmungsrechten. Ist die dem Beirat zugewiesene Funktion einem Aufsichtsrat vergleichbar, ist eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und Beirat nicht zulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 46a f, § 14 Rz 67 ff, § 33 Rz 37, Entscheidungsbesprechung GesRZ 2008, 163 ff.

Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand; Unzulässigkeit von Selbstzweckstiftungen

  1. Bei der (Sparkassen)-Privatstiftung ist eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur möglich, wenn der Stiftungszweck gewahrt bleibt und wenn die Änderung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse erforderlich ist.
  2. Reine Selbstzweck-Stiftungen sind unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27a SpG Rz 11, 14.

Zuwendungen als eigene Einkünfte

  1. Als „eigene Einkünfte“ des Unterhaltsberechtigten sind auch Zuwendungen durch eine Privatstiftung zu veranschlagen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 5 Rz 11 ff.

Rechtspersönlichkeit der Privatstiftung

  1. Eine Privatstiftung stellt eine eigenständige Rechtsperson dar, die sich nicht (mehr) im Privateigentum des Stifters befindet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 1 Rz 5, 8 f.

Vererbbarkeit von Ansprüchen des Stifters

  1. Ein bereits eingeklagter und rechtskräftig zuerkannter Informationsanspruch eines
    Stifters kann grundsätzlich auch von der Verlassenschaft nach dem Stifter geltend
    gemacht werden.
  2. Es kommt auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an, ob der dem Stifter zustehende Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 21 Rz 17, § 37 Rz 2, 8; Entscheidungsbesprechung GesRZ 2008, Heft 1.

Bestellung des (ersten) Stiftungsprüfers

  1. Die zwingende Bestimmung des § 20 PSG über die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht gilt auch für den ersten Stiftungsprüfer.
  2. Eine Einschränkung der Auswahlbefugnis des Gerichtes durch einen verbindlichen Vorschlag eines Stiftungsorganes ist unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 20f

Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

  1. Wird (durch einen Letztbegünstigten) die Auflösung einer Privatstiftung wegen Nicht-erreichbarkeit ihres Zwecks beantragt, ist für die Beurteilung, ob die Stiftung ihren Zweck noch erreichen kann, der Stiftungszweck im Sinne (der geänderten) Stiftungserklärung maßgeblich.
  2. Eine Sparkassenprivatstiftung ist nicht verpflichtet, Anteile an „ihrer“ Sparkasse
    dauernd zu halten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Änderungs- und Widerrufsvorbehalt und Schenkungspflichtteil

  1. Ist in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungs- und Widerrufsvorbehalt
    zugunsten des Stifters vorgesehen, verbleiben dem Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen.
  2. Diesfalls beginnt die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB (zum Schenkungspflichtteil) erst mit dem Tod des Stifters zu laufen. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es hiebei nicht an.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 23 ff; Entscheidungsbesprechung GesRZ 2007, 437 ff

Verzicht auf Stifterrechte

  1. Stifter können auf die ihnen eingeräumten Stifterrechte verzichten.
  2. Die Wirksamkeit des Verzichts bedarf einer Änderung der Stiftungserklärung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 46b

Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung

  1. Die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung obliegt dem Stiftungsvorstand.
  2. Eine subsidiäre Zuständigkeit des Stifters zur Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch besteht nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens

  1. Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt.
  2. Rechtsmittelentscheidungen sind (im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungs-beschlüssen) erst nach Rechtskraft (der Sachentscheidung) zu vollziehen.
  3. Weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes finden einen Niederschlag im Firmenbuch.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Nachträglicher Vorbehalt über Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde

  1. Hat sich ein Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten, kann er durch eine Änderung der Stiftungsurkunde auch den Vorbehalt der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde nachträglich einfügen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 22, § 33 Rz 35 ff