Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung und Gläubigerzugriff auf/über Stifterrechte

  1. Eine gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung ist (neben den in § 35 Abs 3 PSG genannten Fällen) nur bei schwersten Inhaltsmängeln möglich.
  2. Die Einschränkung (oder Nichtausübung) von Gestaltungsrechten zu Lasten von Gläubigern eines Stifters kann unwirksam oder anfechtungsgegenständlich sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Zur Namenswahl von Privatstiftungen

  1. Auch bei der Privatstiftung gilt der Grundsatz der Namenswahrheit.
  2. Geographische Zusätze oder Namensbestandteile im Namen einer Privatstiftung sind auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese (etwa ein Ortsname) in so hohem Maße unbekannt sind, dass sie zur Irreführung nicht geeignet sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Nochmals zur Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen

  1. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  2. Der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht kann vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden.

weiterführend N. Arnold, GeS 11-12/2005, 424 ff; Aufsichtsrat aktuell 2005, Heft 4, 12; PSG-Kommentar³, § 22 Rz 11 ff

Abwicklung von Privatstiftungen

  1. Ein einmaliger Gläubigeraufruf ist bei der Abwicklung einer Privatstiftung ausreichend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 36 Rz 7; GeS aktuell 11-12/2005, 423 f

Befreiung einer Privatstiftung von der unbeschränkten Körperschaft­steuerpflicht gemäß § 5 Z 6 KStG 1988; Beurteilung der diesbezüglich in den §§ 34 bis 47 BAO geregelten Voraussetzungen (Vorliegen bzw Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit der Privatstiftung).

  1. Die Frage, ob eine Körperschaft (Privatstiftung) nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, ist im jeweiligen Besteuerungsverfahren für die jeweilige Abgabe und dem zu beurteilenden Zeitpunkt zu entscheiden. Von einem bestimmten Steuerbescheid geht – gleichgültig, ob die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbegünstigung anerkannt wird oder nicht – keine Bindungswirkung für andere Bescheide desselben Zeitabschnittes oder künftige Abgabenverfahren aus. Einem die Gemeinnützigkeit bejahenden oder verneinenden Bescheid kommt eine solche Wirkung nur für jenen Zeitraum und für jene Steuer zu, die seinem Spruch nach erfasst ist.

Feststellungsklage zur Frage, ob der Stiftungsvorstand aufrecht bestellt ist

  1. Ein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands in der Privatstiftung ist dem streitigen Verfahren zuzuordnen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 123, § 40 Rz 7

(Unzulässige) „Selbstzweck“-Stiftungen und Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen 

  1. Thesaurierungs- bzw „Selbstzweck“-Stiftungen sind unzulässig.
  2. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates fällt in die Zuständigkeit des Stifters (allenfalls auch des Stiftungskurators), in allen anderen Fällen in die Zuständigkeit des Gerichts. Unter Bestellung des „ersten Aufsichtsrats“ ist nur der vor der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch bestellte Aufsichtsrat zu verstehen.
  3. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  4. Ein ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangener Gerichtsauftrag ist nicht anfechtbar. Anderes ergibt sich bei der Privatstiftung nur in Bezug auf eine Unterlassungsanordnung nach § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 13, § 24 Rz 3 ff, 13 ff; § 35 Rz 17; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 282 ff

Anträge von Begünstigten

  1. Wird „im Rahmen des Verfahrens“ auf Abberufung der Mitglieder des Stiftungs-vorstandes auch der Antrag auf Vorlage eines Jahresabschlusses gestellt, wird bloß auf verfahrensleitende Maßnahmen abgezielt.
  2. Der Beschluss auf Einsicht in den Jahresabschluss kann diesfalls nicht auf den Auskunftsanspruch des Begünstigten gestützt werden, da ein entsprechender Sachantrag fehlt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27ff, § 30 Rz 2ff

(Vorgelagerter) Auskunftsanspruch von (potentiell) Begünstigten Sonderprüfung, Auflösung und Unvereinbarkeit

  1. Unvereinbarkeitsbestimmungen (hier: des § 15 Abs 2 PSG) stellen zwingendes Recht dar.
  2. Eine Person, die nicht wirksam zum Organmitglied bestellt wurde, ist – genauso wie ehemalige Organmitglieder – nicht befugt, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung (§ 31 PSG) zu stellen.
  3. Eine Person, die nicht wirksam zum Organmitglied bestellt wurde, ist – genauso wie ehemalige Organmitglieder – nicht befugt, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung (§ 31 PSG) zu stellen.
  4. Ein Antragsrecht auf Auflösung der Privatstiftung infolge Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG ist gesetzlich nicht vorgesehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Zur inneren Ordnung von Stiftungsorganen

  1. Die Wahl bzw Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann niemand anderem als dem jeweiligen (aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden) Organ übertragen werden.
  2. § 28 Z 1 und 3 PSG sind zwingend.
  3. § 28 Z 2 PSG ist abdingbar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 28 Rz 1 ff.

Werbekostenabzug und Stiftungsrichtlinien

  1. Kein Werbungskostenabzug bei zwischensteuerpflichtigen Kapitalerträgen einer Privatstiftung.
  2. Die Stiftungsrichtlinien stellen lediglich eine Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen dar und sind somit keine Rechtserkenntnisquelle.

Namensausschließlichkeit bei Privatstiftungen

  1. Der Name einer Privatstiftung muss sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich unterscheiden. Die Unterscheidbarkeit gilt für alle (österreichweit) im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen und nicht bloß für jene, deren Sitz in derselben Gemeinde liegt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 2 Rz 6 ff; Entscheidungsbesprechung GeS 2004, 477 f

Kein nachträglicher Erwerb der Stifterstellung aber Sanierung einer fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung

  1. Ein nachträglicher Beitritt als Stifter einer Privatstiftung kommt nicht in Betracht.
  2. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters wird durch die Eintragung in das Firmenbuch nicht geheilt. Eine nachträgliche Heilung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung oder Ratihabierung ist aber zulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 13 f, 26 f; ausführliche Entscheidungsbesprechung GeS 2004, 475 ff

Änderung der Ausübung von Gestaltungsrechten bei Stiftermehrheit

  1. Die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte können nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.
  2. Vom gesetzlichen oder einem in der Stiftungsurkunde für die Ausübung von Gestaltungsrechten vorgesehenen Einstimmigkeitserfordernis kann auch nachträglich durch (einstimmige) Änderung der Stiftungsurkunde (soweit zulässig und vorbehalten) wiederum abgegangen werden.

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 391 ff; und PSG-Kommentar³, § 3 Rz 47 ff und § 33 Rz 40 ff

Nochmals: Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand setzt eine grundlegende Änderung der Verhältnisse voraus.
  2. Ein geschäftsunfähiger Stifter ist nicht „weggefallen“ iSd § 33 PSG. Der Sachwalter eines geschäftsunfähigen Stifters kann für diesen (soweit ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde) eine Änderung der Stiftungserklärung verfügen.
  3. Zweifelsfragen zur Auslegung der Letztbegünstigtenstellung in der Stiftungserklärung können nicht im außerstreitigen Rechtsweg (insbesondere nicht über eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand) geklärt werden.

weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 343 ff und PSG-Kommentar³, § 33 Rz 28 ff und 55 ff

Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand darf Änderungen der Stiftungserklärung nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten.
  2. Es reicht nicht aus, dass sich Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
  3. Die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand bedarf der gerichtlichen Genehmigung, wodurch die ordnungsgemäße Ausübung der Änderungsbefugnis durch den Stiftungsvorstand kontrolliert wird.

weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 240 ff und PSG-Kommentar³, § 33 Rz 28 ff und 55 ff

Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstands und Anmeldung zum Firmenbuch 

  1.  In der Stiftungsurkunde können Regelungen über den Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstands vorgesehen und näher ausgestaltet werden. Eine Mindestfrist von vier Wochen für den Rücktritt ist ausreichend.
  2. Die Eintragung der Löschung des zurückgetretenen Mitglieds im Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ.
  3. Abberufung oder Rücktritt können auch vom ausgeschiedenen Mitglied des Stiftungsvorstands (selbst) angemeldet werden (§ 17 Abs 2 GmbHG analog).

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, Ges aktuell 2004, 131 ff

Zusammenfassung der Grundsätze der Privatstiftung

Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8 f, § 3 Rz 55

Widerruf der Privatstiftung durch einen Sachwalter

  1. Gestaltungsrechte der Stifter sind nicht vertretungsfeindlich. Der Sachwalter eines Stifters kann (soweit vorbehalten) den Widerruf der Privatstiftung für diesen erklären.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….

Nachstiftung ist kein Vorerwerbsfall

  1. Nach- und Zustiftungen unter Lebenden sind zivilrechtlich eine Form der Schenkung. Sie lösen daher keinen Vorkaufsfall aus, soweit dies nicht eigens vereinbart wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 4 Rz 27 ff.