Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27 ff.
Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 39
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 16 Rz 8, § 27 Rz 15 ff, 23 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff, § 33 Rz 45.
Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB setzt voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Vermögen des Erblassers befand. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes – wie in eine Stiftung eingebrachtes – Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 3, § 7 Rz 5 ff, § 8 Rz 15 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 15 Rz 135 ff
weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 477 f, und PSG-Kommentar³, § 8 Rz 2, 6, 9 und § 39 Rz 6 ff
Der Antragsteller hat nach Einschätzung des Rechtsmittelgerichts seinen Antrag auf § 17 Abs 5 PSG gestützt, das Erstgericht hatte ihn jedoch als Antrag gemäß § 19 Abs 2 gewertet. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens darf vom Rechtsmittelgericht nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 40 ff, § 27 Rz 14.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 55 ff, § 13 Rz 15, § 33 Rz 66 ff, 71 f.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 37 Rz 2 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 14 Rz 34 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 15 ff.
Jedenfalls dann, wenn das zur Abberufung berufene Organ der Privatstiftung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Abberufungskompetenz des Gerichts nicht subsidiär.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 2 ff.
Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Beschränkung, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 3 Rz 51 ff.
Vertrat ein möglicher Kurator seit Jahren jene Begünstigten der Privatstiftung, die bekämpfte Abberufungsbeschlüsse gefasst haben, und zwar gerade auch in dem von dem Prozessgegner des Kuranden unter anderem gegen die Begünstigten geführten Prozess, der die Unwirksamerklärung einer Abberufungen zum Gegenstand hatte, handelt es sich möglicherweise um eine für die Funktion des Prozesskurators der PS aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person. Dem Prozessgegner des Kuranden steht hier eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Auswahl der Person des Kurators zu.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 14 Rz 50 f, 15 Rz 115 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 3 Rz 26 ff, 5 Rz 47 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, §§ 15, Rz 105 ff und 115 ff, 33 Rz 66 ff inkl 72a ff.