Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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Antragslegitimation von Beiratsmitgliedern bei der gerichtlichen Bestellung von Vorstandsorganen

  1. Einem Mitglied des Stiftungsbeirats kommt im Verfahren nach § 27 PSG Antrags- und Rekurslegitimation zu. Die bloße Stellung als Stifter ist dem gegenüber zur Begründung der Parteistellung nicht ausreichend. Die Parteistellung des formellen Antragstellers ist von der Begründung des Antrags abhängig.
  2. Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn dies in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. Die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person kann aber naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen.
  3. Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27 ff.

Privatstiftung als Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 39

Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds aufgrund grober Pflichtverletzung

  1. Der OGH bekräftigt nochmals, dass das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung eines Organmitglieds anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist und dass die Entscheidung des Rekursgerichts über diese Abberufung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG bildet, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
  2. Der OGH hält auch nochmals fest, dass die Frage ob ein wichtiger Grund vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung danach zu entscheiden ist, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.
  3. Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, bildet keinen Abberufungsgrund.
  4. Die gesetzliche Anordnung des § 16 PSG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift da, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nicht abhängt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 16 Rz 8, § 27 Rz 15 ff, 23 ff.

Errichtung von Substiftungen

  1. Grundsätzlich können Privatstiftungen Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist.
  2. Der Vorstand der Privatstiftung ist bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein. Der Vorstand der Hauptstiftung muss dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt, sodass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnte.
  3. Ist in der Stiftungserklärung kein umfassendes, nicht eingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff, § 33 Rz 45.

Bemessung des Schenkungspflichtteils

Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB setzt voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Vermögen des Erblassers befand. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes – wie in eine Stiftung eingebrachtes – Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff.

Bestellung eines Stiftungskurators

  1. Da ein Stiftungskurator „für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen“ hat (§ 8 Abs 3 Z 1 PSG), ist es – auch wenn schon ein Stiftungsvorstand eingesetzt wurde – nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Verzögerungen ein Stiftungskurator bestellt wird. Diesem kommt aber nicht die Befugnis zu, Ansprüche aus der Stiftungserklärung geltend zu machen. Er hat die Tätigkeit des Stiftungsvorstands zu überwachen und auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung hinzuwirken.
  2. Die Hauptaufgabe eines nach § 8 Abs 3 PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
  3. Die Vorstiftung ist rechtsfähig und parteifähig, die Bestimmungen des PSG finden Anwendung.
  4. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands umfasst auch hinsichtlich der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.
  5. Einem emeritierten Rechtsanwalt kommt auch als organschaftlicher Vertreter der Vorstiftung das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO zugute.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 3, § 7 Rz 5 ff, § 8 Rz 15 ff.

Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder

  1. Das Verfahren zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung kann bis zur Klärung der Zulässigkeit der Abberufung im streitigen Verfahren unterbrochen werden.
  2. Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
  3. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 15 Rz 135 ff

Parteifähigkeit der Privatstiftung im Bestellungs- und Abberufungsverfahren nach § 27 PSG

  1. Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu (gegenteilig noch 6 Ob 75/14v).
  2. Die Privatstiftung wird auch in diesem Verfahren grundsätzlich durch den Stiftungsvorstand vertreten: ihm ist nicht in jedem Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands automatisch aus Gründen der Interessenkollision die Befugnis zur Vertretung der Privatstiftung abzusprechen. Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, dass dieser weiter iSd § 17 PSG die Privatstiftung zu vertreten hat, wobei er sich dabei jedoch ausschließlich von den Interessen der Privatstiftung leiten zu lassen hat.
  3. Nur dann, wenn dies im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich erscheint, könnte das Gericht einen Kollisionskurator zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren zur Bestellung oder Abberufung von Stiftungsvorständen bestellen. Mit dieser Bestellung erlischt die Befugnis des Vorstands zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren.
  4. Überhaupt kann sich die Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nur dann stellen, wenn die Privatstiftung nicht über eine ausreichende Anzahl anderer, also nicht von einem Vertretungsausschluss betroffener Vorstandsmitglieder verfügt oder die nach der Stiftungsurkunde zur Bestellung des Vorstands zuständige Stelle keine weiteren Vorstandsmitglieder bestellt.
  5. Gegenstand des Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG ist grundsätzlich die Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds wegen Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder Insolvenz. Auch wenn der Vorstand durch entsprechende Beschlüsse zu entscheiden hat, bezieht sich diese Prüfung immer auf das einzelne Vorstandsmitglied.
  6. Zur Bejahung der Antragslegitimation einzelner Organmitglieder ist nicht erforderlich, auch all jenen (anderen) Organmitgliedern Rekurslegitimation zuzubilligen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt haben. Die Einbeziehung einzelner anderer Organmitglieder in ein Bestellungs- und Abberufungsverfahren in Hinblick auf deren potentielle Antrags- und Rekurslegitimation hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur dann, wenn diese von ihrem Antrags- oder Rekursrecht Gebrauch gemacht haben.

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 477 f, und PSG-Kommentar³, § 8 Rz 2, 6, 9 und § 39 Rz 6 ff

Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG

Der Antragsteller hat nach Einschätzung des Rechtsmittelgerichts seinen Antrag auf § 17 Abs 5 PSG gestützt, das Erstgericht hatte ihn jedoch als Antrag gemäß § 19 Abs 2 gewertet. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens darf vom Rechtsmittelgericht nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden.

Stimmrechtsausschluss einer Privatstiftung in einer AG

  1. Ein Stimmverbot nach § 125 AktG tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Vom Stimmrecht ist nach § 125 AktG eine Privatstiftung bei der Abstimmung über die Entlastung ihres Stifters als Mitglied des Aufsichtsrats der AG ausgeschlossen, wenn der Stifter beherrschenden Einfluss auf die Privatstiftung hat.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands vorliegt, ist mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 40 ff, § 27 Rz 14.

Stimmrechtsverbot einer Privatstiftung als Aktionärin einer AG

  1. Aufbauend auf der Entscheidung 6 Ob 26/08 y, in der der OGH entschieden hat, dass der Stimmrechtsausschluss von Stiftungsvorstandsmitglieder einer Privatstiftung deren Stimmrecht als Aktionärin einer AG zum Ruhen bringt, sofern dieses Vorstandsmitglied die juristische Person beherrscht, hält der OGH in dieser Entscheidung fest, dass das Stimmrecht der Privatstiftung nicht weiterhin ruht, wenn zwischenzeitlich andere Personen als Vorstandsmitglieder tätig sind und der Einfluss der vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vorstandsmitglieder auf die neuen Stiftungsvorstandsmitglieder nicht feststeht.

Zur Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde

  1. Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv.
  2. Wird die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt, so hat das Firmenbuchgericht diese in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Die Eintragung gesetzwidriger oder sonst unzulässiger geänderter Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde hat das Firmenbuchgericht abzulehnen.
  3. Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist im Verfahren zur Eintragung einer Neufassung der Stiftungsurkunde antrags- und rechtsmittellegitimiert. Er schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt.
  4. Ein Zustimmungsrecht des Stifters oder eines Beirats zu einem Rechtsgeschäft „von Bedeutung“ jeder Art für die Privatstiftung, dessen Abschluss der Vorstand beabsichtigt, ist ebenso gesetzwidrig wie deren Vetorecht bei derartigen Entscheidungen. Der Vorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan der Wünsche des Stifters oder des an seinem „Gängelband“ hängenden Beirats werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 55 ff, § 13 Rz 15, § 33 Rz 66 ff, 71 f.

Eintragung der Beendigung der Abwicklung und Löschung der Privatstiftung

  1. Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; diese bilden eine Einheit, die alleinige Eintragung der Beendigung der Abwicklung kann nicht beantragt werden.
  2. Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 160 Abs 3 BAO ein zusätzliches Löschungserfordernis, diese ist dem Antrag beizulegen. Die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen.
  3. Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 37 Rz 2 ff.

Funktionsperiode des Stiftungsprüfers

  1. Enthält die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode des Stiftungsprüfers, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Wird der Stiftungsprüfer unbeschränkt bestellt, bleibt er so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.
  2. Das Gericht bzw der Aufsichtsrat kann die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken.
  3. Sieht die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne vor, liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, die Bestellung des Stiftungsprüfers für ein, zwei oder drei Perioden vorzunehmen.
  4. Fehlen in der Stiftungserklärung Regelungen über die Wiederbestellung des Stiftungsprüfers, ist diese beliebig oft möglich.
  5. Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund für die Bestellung als Stiftungsprüfer.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 14 Rz 34 ff.

Pflichtverletzung als Abberufungsgrund von Vorstandsmitgliedern

  1. Der OGH bekräftigt nochmals, dass regelmäßig anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist.
  2. Der OGH sieht im konkreten Fall im Stimmverhalten der Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Hauptversammlung einer AG und der Entziehung der Begünstigtenstellung durch den Stiftungsvorstand bei fehlender Einstimmigkeit des Beirats keine erkennbaren Pflichtverletzungen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 15 ff.

Gerichtliche Zuständigkeit für die Abberufung des Stiftungsvorstands

Jedenfalls dann, wenn das zur Abberufung berufene Organ der Privatstiftung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Abberufungskompetenz des Gerichts nicht subsidiär.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 2 ff.

Änderung der Stiftungsurkunde

Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Beschränkung, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.

 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 3 Rz 51 ff.

Prozesskurator einer Privatstiftung

Vertrat ein möglicher Kurator seit Jahren jene Begünstigten der Privatstiftung, die bekämpfte Abberufungsbeschlüsse gefasst haben, und zwar gerade auch in dem von dem Prozessgegner des Kuranden unter anderem gegen die Begünstigten geführten Prozess, der die Unwirksamerklärung einer Abberufungen zum Gegenstand hatte, handelt es sich möglicherweise um eine für die Funktion des Prozesskurators der PS aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person. Dem Prozessgegner des Kuranden steht hier eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Auswahl der Person des Kurators zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 14 Rz 50 f, 15 Rz 115 ff.

Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungsänderungserklärung

  1. Ein aktuell Begünstigter einer Privatstiftung hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung durch Urteil, dass der Stifter bei der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, mit der er weitere Begünstigte berief, geschäftsunfähig war.
  2. Gegner der Feststellungsklage des Begünstigten sind in diesem Fall die Privatstiftung und die neu berufenen Begünstigten. Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt die Unsicherheit über das Rechtsverhältnis auch dann, wenn die neuen Begünstigten nur als Nebenintervenienten der beklagten Privatstiftung am Verfahren beteiligt sind. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils erfasst auch die Nebenintervenienten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 3 Rz 26 ff, 5 Rz 47 ff.

Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Eine Abberufung des Vorstands ist nur durch ein stiftungsinternes Organ nach Maßgabe des § 14 Abs 2 und 3 PSG oder durch das Gericht nach Maßgabe des § 27 Abs 3 PSG möglich, dies darf nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde unterlaufen werden.
  2. Es kann zwar für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt (und dadurch etwa auch eine ursprünglich unbefristete Funktionsperiode befristet) werden, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist. Diese hat sich an den in der Entscheidung 6 Ob 195/10k entwickelten Grundsätzen zu orientieren.
  3. Der Stiftungsvorstand kann insoweit im FB eingetragene Satzungsänderungen als wirksam behandeln, als bei Eintragung einer Änderung das FBGericht diese Urkunde geprüft und – im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis – für zulässig angesehen hat. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass die Eintragung auch tatsächlich rechtmäßig war. Wenngleich sich ein Vorstand idR auf gesetzeskonforme Vorgehen des FBGerichts und Ordnungsgemäßheit der Prüfung verlassen wird können, gilt dies nicht unter allen Umständen – etwa bei Sonderwissen des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder.
  4. Zum Mehrstimmrecht für Vorstandsmitglieder hat der OGH keine Aussage getroffen.
  5. Dem Kontrolldefizit in der Privatstiftung ist durch rechtsschutzfreundliche Auslegung jener Bestimmungen zu begegnen, die einzelnen Personen die Legitimation zur Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen kann, doch nur auf diese Weise, dass tendenziell bestehende Kontrolldefizite durch eine umfassende Prüfung und Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht ausgeglichen werden.
  6. Im Falle der Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung sieht der OGH kein Kontrolldefizit. Einem einzelnen Stiftungsvorstandsmitglied kommt in diesem Verfahren daher keine Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, §§ 15, Rz 105 ff und 115 ff, 33 Rz 66 ff inkl 72a ff.