Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 33 Rz 27 ff, 55 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 67 ff, § 21 Rz 16 ff, 24 ff, § 23 Rz 10 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 38 f, 66 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 14 Rz 67 ff, § 20 Rz 19 ff, § 23 Rz 10 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 27 Rz 27 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 7 Rz 19a ff.
Erhöhen Zuwendungen aus einer Privatstiftung die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung, fallen diese in die Bemessungsgrundlage der Unterhaltszahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Berufung zum Begünstigten einer Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Zuwendung hat, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 28.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 26 ff.
Auch einer OG kann – in ihrer Rolle als Stifter – ein Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 23.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 67 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 79 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 20 Rz 26 ff.
Die in jedem Fall gegebene abstrakte Möglichkeit von nachteiligen Verfügungen durch die Erben in Form eines Widerrufes einer Privatstiftung und der Verwertung der darin eingebrachten Vermögenswerte rechtfertigt nicht eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit der Forderungen iSd § 812 ABGB (Bewilligung der Nachlassseparation).
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 21 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 79 ff.
Eine Änderung der Wirtschaftslage ist für niemanden, auch nicht für den Stifter, auszuschließen. Niedrige Veranlagungszinsen sind daher keine grundlegenden (und vor allem nachhaltigen) Änderungen der Verhältnisse, die als Argument für eine Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG dienen können.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 55 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 67 ff.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19.