Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand

  1. Wie bislang darf der Stiftungsvorstand Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Dabei ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen, dieser ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. Die „geänderten Verhältnisse“ dürfen nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorgelegen sein, ein diese Änderungen berücksichtigende Stifterwille muss bei Errichtung gefehlt haben. Die Änderungen müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen; allgemein geänderte Verhältnisse reichen nicht aus. Die gerichtliche Genehmigung gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz PSG dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand. Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands und das Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG dienen nicht der Klarstellung zweifelhafter, auslegungsbedürftiger Stiftungserklärungen.
  2. Jedoch ist es nicht mehr erforderlich, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen.
  3. Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 33 Rz 27 ff, 55 ff.

Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern

  1. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.
  2. Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
  3. Die Frage, ob die klagenden Vorstandsmitglieder im Amt sind oder nicht, hat weder in ihrem Verhältnis zu den abberufenden Begünstigten noch im Verhältnis zu den neu bestellten Vorstandsmitgliedern Bedeutung. Relevant ist diese Frage nur im Verhältnis zur Privatstiftung, geht es doch darum, ob die klagenden Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern treffen oder – weil die Abberufung rechtens erfolgte – eben nicht.

Aufsichtsratsähnlicher Beirat; „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers; Prüfung der Werthaltigkeit einer Beteiligung

  1. Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert (siehe auch 6 Ob 103/14m).
  2. Der notwendige (Mindest-)Inhalt des Prüfberichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 273 UGB iVm § 21 Abs 3 PSG).
  3. Da der Beirat, dessen Mitglied der Rechtsmittelwerber ist, Organ der Stiftung ist, besteht diesem gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss daher dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was gegebenenfalls auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.
  4. Ob die Werthaltigkeit einer Beteiligung zu prüfen ist, lässt sich nicht generell beantworten, vielmehr ist dies im Einzelfall anhand der allgemeinen Prüfkriterien der § 21 PSG iVm §§ 269, 273, 274 UGB zu beurteilen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 67 ff, § 21 Rz 16 ff, 24 ff, § 23 Rz 10 ff

Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Nach § 33 Abs 3 PSG hat der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Hat er Bedenken, etwa hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der Änderung der Stiftungsurkunde oder gegen die (rechtliche) Zulässigkeit der Eintragung, darf er sich eine eigenständige Beurteilung dieser Frage nicht anmaßen, indem er die Antragstellung unterlässt; diese Beurteilung würde nämlich keinerlei Kontrolle unterliegen. Der Stiftungsvorstand hat vielmehr einen Antrag auf Eintragung der Änderung beim Firmenbuchgericht zu stellen und diesem seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Diesem obliegt es dann, die Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen.
  2. Wenn das Firmenbuch eine Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt, muss dem Stiftungsvorstand eine Rechtsmittellegitimation eingeräumt werden.
  3. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht, ihm steht auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens zu.
  4. Begünstigte können die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung nicht herbeiführen, ihnen steht auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 38 f, 66 ff.

Aufsichtsratsähnlicher Beirat

  1. Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert (siehe auch 6 Ob 105/14f).
  2. Nochmals: Die Nichtbeachtung des Vorschlags eines Mitstifters zur Bestellung des Stiftungsprüfers greift in keine eigenständigen subjektiven Rechte des Mitstifters ein und verschaffe ihm keine Rechtsmittellegitimation. Das für die Bestellung des Stiftungsprüfers zwingend zuständige Gericht ist an die Vorschläge der Stifter nicht gebunden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 14 Rz 67 ff, § 20 Rz 19 ff, § 23 Rz 10 ff.

Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern

  1. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.
  2. Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
  3. Die Frage, ob die klagenden Vorstandsmitglieder im Amt sind oder nicht, hat weder in ihrem Verhältnis zu den abberufenden Begünstigten noch im Verhältnis zu den neu bestellten Vorstandsmitgliedern Bedeutung. Relevant ist diese Frage nur im Verhältnis zur Privatstiftung, geht es doch darum, ob die klagenden Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern treffen oder – weil die Abberufung rechtens erfolgte – eben nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 27 Rz 27 ff.

Parteistellung bei der Ablehnung der Eintragung einer Privatstiftung

  1. Gemäß § 15 Abs 2 FBG sind Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten. Dies gilt auch für die Privatstiftung, die gemäß § 7 Abs 1 PSG mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch entsteht.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind im Eintragungsverfahren der Privatstiftung durch die Ablehnung der Eintragung nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung zukommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 7 Rz 19a ff.

Stiftungszuwendungen als Bemessungsgrundlage für Unterhaltszahlungen

Erhöhen Zuwendungen aus einer Privatstiftung die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung, fallen diese in die Bemessungsgrundlage der Unterhaltszahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Berufung zum Begünstigten einer Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Zuwendung hat, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 28.

„Vorstandsähnlichkeit“ eines Beirats

  1. Ein Beirat ist neben seiner „Aufsichtsratsähnlichkeit“ auch hinsichtlich seiner „Vorstandsähnlichkeit“ zu beurteilen. Eine „Degradierung“ des Vorstandes zu einem „bloßen Vollzugsorgan“ ist unzulässig.
  2. Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 26 ff.

Widerruf der Privatstiftung

Auch einer OG kann – in ihrer Rolle als Stifter – ein Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 23.

Versagung von Insolvenz- Entgelt

  1. Der Anspruch auf Insolvenz- Entgelt steht dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der gleichzeitig Stifter eines Gesellschafters der Schuldnerin ist, nicht zu, wenn er selbst – im Wege seiner weitreichenden Stifterrechte – einen erheblichen, selbstbestimmenden Einfluss auf die Willensbildung in der Generalsversammlung ausübt und sich sein Handeln nicht primär auf die Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt.
  2. Geht der Geschäftsführer (und Stifter) unternehmerisches Risiko ein, indem er Bürgschaften und persönliche Haftungen für die Gesellschaft in der Krise in geradezu existenzbedrohendem Ausmaß übernimmt, so spricht dies für seine Stellung als Arbeitgeber und gegen ein (auch nur freies) Dienstverhältnis.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19.

Widerruf einer Nachstiftung wegen groben Undanks

  1. Nachstiftungen bedürfen der Annahme durch die Privatstiftung und sind somit als zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Stifter und der bereits existierenden Privatstiftung zu verstehen. Die Nachstiftung stellt dann eine Schenkung dar, wenn der Stifter von der Privatstiftung keine Gegenleistung erhält und daher ein altruistisches Element vorhanden ist. Dieses kann bei umfassenden Einflussmöglichkeiten des Stifters auf die Privatstiftung fehlen.
  2. § 948 ABGB über den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks ist auf (echte) Nachstiftungen anwendbar. Die Zurechnung der strafbaren Handlung zur Privatstiftung erfolgt über das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – die Privatstiftung ist ein Verband iSd § 1 VbVG.
  3. Bei der Auslegung von Nachstiftungen, die zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen der bereits existierenden Privatstiftung und dem (Nach-)Stifter darstellen, sind die §§ 914 ff ABGB heranzuziehen und auch der Parteiabsicht Rechnung zu tragen. Zu beachten bleiben aber jedenfalls von der Rechtsordnung aufgestellte Formvorschriften.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19.

Analoge Anwendung des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat, keine Mitwirkung von Begünstigten an Zuwendungsbeschlüssen

  1. Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat anzuwenden, daran hat sich durch die Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.
  2. Im vorliegenden Fall ist von einem aufsichtsratsähnlichen Beirat auszugehen, da diesem neben dem Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch umfassende Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Rechtsgeschäften der Privatstiftung sowie eine Vergütungskompetenz zukommt. Damit reichen seine Einflussmöglichkeiten über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands.
  3. Ist die Festlegung der Begünstigten und der Höhe der Ausschüttungen an die Zustimmung der Begünstigten (bzw an einen nur mit Begünstigten besetzten Beirat) gebunden, verstößt dies gegen die „Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung“ und die Vermeidung von Kollisionen (als Gründe für die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 67 ff.

Nochmals zum Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstandes

  1. Besteht eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied laut Stiftungsurkunde nur dann, wenn eine Bestellung durch den Stifter bzw im Fall seines Ablebens durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist, ist eine Kooptierung bei bloßer Säumigkeit des Stifters nicht möglich. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass das Vorgehen des Stifters (bzw nach dessen Ableben eines Beirats) durch ein anderes Stiftungsorgan überprüft werden könnte und die primär vorgesehene Kompetenz der Stifter dadurch unterlaufen würde.
  2. Vielmehr ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach § 27 PSG vorzugehen.
  3. Die Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines weiteren Mitglieds und damit die Wirksamkeit einer solcherart vorgenommenen Bestellung ist nicht vom entsprechenden Vorbringen im Firmenbuchverfahren abhängig.
  4. Ein Amtslöschungsverfahren ist bei Anfechtung einer Firmenbucheintragung grundsätzlich nicht zwischenzuschalten, es sei denn, es ist zum Schutz Dritter noch eine Liquidation vorzuschalten. Vielmehr sollen im Firmenbuchverfahren abändernde Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich sofort ihren Niederschlag im Firmenbuch finden, und zwar in der Weise, dass die vom Erstgericht verweigerte Eintragung durchgeführt oder die vom Erstgericht bewilligte Eintragung gelöscht oder abgeändert wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 79 ff

(Um)Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Von Sonderkonstellationen abgesehen kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist.
  2. Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden.
  3. Eine Änderung der Geschäftsadresse der Privatstiftung ist kein ausreichender Grund für eine Umbestellung des Stiftungsprüfers.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar3, § 20 Rz 26 ff.

Bewilligung der Nachlassseparation

Die in jedem Fall gegebene abstrakte Möglichkeit von nachteiligen Verfügungen durch die Erben in Form eines Widerrufes einer Privatstiftung und der Verwertung der darin eingebrachten Vermögenswerte rechtfertigt nicht eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit der Forderungen iSd § 812 ABGB (Bewilligung der Nachlassseparation).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 21 ff.

Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstandes

  1. Kommt dem Stiftungsvorstand ein Kooptierungsrecht zu, gilt dieses auch für Neu- bzw Wiederbestellungen bei Ablauf einer Funktionsperiode.
  2. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wiederbestellt werden kann, ist im Gesetz nicht normiert und ergibt sich auch nicht aus zwingenden Bestimmungen des PSG.
  3. Eine Kooptierung ist somit auch dann möglich, wenn in zeitlicher Nähe zum Funktionsende eines Vorstandsmitglieds über dessen Wiederbestellung zu beschließen ist. Bei solch einem Beschluss können auch andere ausscheidende Mitglieder mangels gegenteiliger Regelung in der Stiftungsurkunde vor dem Ablauf ihrer Funktionsperiode mitwirken.
  4. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.
  5. Regelungen der Zuständigkeit zu Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sind korporative Regelungen der Stiftungsurkunde.
  6. Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht bei der Bestellung des Stiftungsvorstandes hat bloß empfehlenden Charakter. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied zu bewirken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 79 ff.

 Änderung der Stiftungserklärung aufgrund geänderter Verhältnisse

Eine Änderung der Wirtschaftslage ist für niemanden, auch nicht für den Stifter, auszuschließen. Niedrige Veranlagungszinsen sind daher keine grundlegenden (und vor allem nachhaltigen) Änderungen der Verhältnisse, die als Argument für eine Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG dienen können.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 55 ff.

Einpersonenbeirat

  1. Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen. Bei einem eingliedrigen Organ ist die von § 14 Abs 3 PSG geforderte Stimmeneinhelligkeit notwendigerweise stets gegeben.
  2. Wird ein Beirat von den Begünstigten bestellt und abberufen und ist die Abberufung jederzeit ohne Einschränkung auf irgendwelche Gründe möglich, ist davon auszugehen, dass der Beirat von den Begünstigten iSd § 14 Abs 4 PSG beauftragt wurde.
  3. Die Privatstiftung genießt im Eintragungsverfahren von Stiftungsvorstandsmitgliedern Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, weil sie als betroffener Rechtsträger zur Anmeldung ihrer vertretungsbefugten Organe verpflichtet ist. Spiegelbildlich zu abberufenen Vorstandsmitglieder, die im Verfahren betreffend ihre Löschung auch außerhalb eines Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG rekurslegitimiert sind, trifft dies auch auf bestellte Vorstandsmitglieder zu, denen die Eintragung verweigert wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 67 ff.

Parteien im Verfahren zur Festsetzung der Vorstandsvergütung

  1. Parteien des Verfahrens nach § 19 Abs 2 PSG sind (nur) die Privatstiftung, das betroffene Mitglied des Stiftungsvorstands und der Antragsteller. Über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus stehen aber auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zu.
  2. Das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht ist kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und kann daher nicht verkauft oder zediert werden. Dafür spricht auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung an internen Umständen, die aber zur Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgeblich sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19.