Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Beherrschender Einfluss auf eine Gesellschaft

  1. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Privatstiftung, deren einziger Zweck in seiner Versorgung liegt und behält er sich das Recht vor, Beiratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen, so verliert er dadurch den beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft nicht. Mag er sich auch im Außenverhältnis seiner Gesellschafterstellung begeben haben, so besteht im Innenverhältnis aufgrund der Versorgungsberechtigung aus dem Geschäftsanteil und dessen Erträgnissen eine aufrechte Bindung, die noch dadurch verstärkt wird, dass der (ehemalige) Gesellschafter – etwa durch den von ihm abhängigen Beirat – mittelbar auf die Geschäftsführung der Stiftung Einfluss nehmen kann.
  2. Siehe mit gleichem Rechtssatz auch 8 ObS 2/13x.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 10, § 3 Rz 55 ff.

Beherrschender Einfluss auf eine Gesellschaft

  1. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Privatstiftung, deren einziger Zweck in seiner Versorgung liegt und behält er sich das Recht vor, Beiratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen, so verliert er dadurch den beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft nicht. Mag er sich auch im Außenverhältnis seiner Gesellschafterstellung begeben haben, so besteht im Innenverhältnis aufgrund der Versorgungsberechtigung aus dem Geschäftsanteil und dessen Erträgnissen eine aufrechte Bindung, die noch dadurch verstärkt wird, dass der (ehemalige) Gesellschafter – etwa durch den von ihm abhängigen Beirat – mittelbar auf die Geschäftsführung der Stiftung Einfluss nehmen kann.
  2. Siehe mit gleichem Rechtssatz auch 8 ObS 3/13v.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 10, § 3 Rz 55 ff.

Durchschlagen eines Zustimmungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde auf eine Tochtergesellschaft

  1. § 17 Abs 5 PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochtergesellschaft und einem Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitgliedes anzuwenden, und gebietet auch keine analoge Anwendung eines Zustimmungsvorbehalts des Beirats auf diese Verträge.
  2. Ein solcher Vertrag zwischen Tochtergesellschaft und Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitgliedes kann aber einen vom Stifter zulässig und privatauto-nom gewollten Zustimmungsvorbehalt als Norm einer Stiftungsurkunde umgehen. Die Gefahr eines Nachteils für die Stiftung aus Rechtsgeschäften, die Angehörigen von Stiftungsvorstandsmitgliedern ungerechtfertigte Vorteile einräumen, verwirklicht sich nicht nur bei direkten Geschäften von Angehörigen von Stiftungsvorstandsmitgliedern mit der Stiftung, sondern auch dann, wenn alle Rechte und Pflichten aus einem Rechtsgeschäft eines Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitglieds mit einem Dritten indirekt bzw mittelbar die Stiftung treffen. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt.
  3. Die Einschränkung des § 276 UGB gilt im PSG nicht, insbesondere auch nicht analog. Daher können insbesondere auch Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Die Meinungsverschiedenheit hat sich aber auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht; es darf sich somit nicht bloß um eine von einem konkreten Sachverhalt losgelöste, rein abstrakte Rechtsfrage handeln. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 34 ff, § 17 Rz 92 ff.

Sonderprüfung nach § 31 PSG

  1. Im Antrag auf Sonderprüfung müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind.
  2. Auch die Tätigkeit eines Stiftungsprüfers kann aufgrund seiner weitergehenden Befugnisse wohl Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 31 PSG sein.
  3. Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 31 Rz 9 ff.

Verbraucher iSd EWG-RL 93/13/EWG

Der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, die von Amts wegen von nationalen Gerichten zu prüfen sind, ist laut EuGH dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen (und somit nicht auf Privatstiftungen) bezieht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 1 Rz 5.

Parteistellung im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Antragsgegner im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG ist nicht die Privatstiftung, sondern die abzuberufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands.
  2. Auch ehemaligen aktuellen Begünstigten kommt Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG zu, soweit Abberufungsgründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 27 ff.

Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG durch ehemalige Begünstigte

  1. Die Eintragung ist stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde; nicht jede eingetragene Änderung ist automatisch auch materiell-rechtlich wirksam. Ist etwa ein Streitverfahren über die Feststellung der Gültigkeit der Stiftungsurkunde anhängig, so stellt deren materiell-rechtliche Gültigkeit eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt. Vielmehr hat das Gericht die Vorfrage entweder selbst zu beurteilen oder das Verfahren zu unterbrechen.
  2. § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.
  3. Eine kassatorische Klausel, die zum Verlust der Begünstigtenstellung führt, ist ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden, Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden und damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll.
  4. Der Antrag des Begünstigten nach § 27 Abs 2 PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 27 ff, 33 Rz 71 f.

Geschäftsfähigkeit des Stifters

Das Verfahren der Eintragung der Änderungen der Stiftungszusatzurkunde ist bis zur Entscheidung über eine mögliche Unwirksamkeit der Änderung der Stiftungszusatzurkunde aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Stifters nach § 19 Abs 1 FBG zu unterbrechen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 38 f, 66 ff.

Begünstigtenrechte und Rechtsmittellegitimation des Vorstandes

  1. In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts‑ und Einsichtsrechte zukommen. Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen.
  2. Das einem Stiftungsvorstandsmitglied keine Rechtsmittellegitimation gegen die gerichtliche Abberufung bzw Bestellung anderer Vorstandsmitglieder zusteht, weil es selbst vom Erstgericht mit sofortiger Wirkung abberufen wurde, sodass ihm überhaupt keine Befugnis zum Tätigwerden für die Privatstiftung mehr zukommt, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 27 Rz 15 ff, 30 Rz 3.

Änderung der Stiftungszusatzurkunde nach dem Tod des Stifters

  1. Eine Ausübung des Änderungsrechts der Stiftungszusatzurkunde nach dem Tod des Stifters ist für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter unzulässig. Daran ändert auch das Vorliegen einer Spezialvollmacht nichts.
  2. Das Firmenbuchgericht kann nach § 10 Abs 2 FBG eine solche Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde in das Firmenbuch von Amts wegen löschen, die Beseitigung unrichtiger Eintragungen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Werden die Interessen der Beteiligten durch den Kläger nicht offen gelegt, ist dem Gericht eine Interessenabwägung nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 35 ff.

Anspruch der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf Vergütung

  1. Die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit Beschluss ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt und ein Revisionsrekurs darüber daher unzulässig. Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der Aktiengesellschaft ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden.
  2. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands ist die Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrnehmung der Interessen der Privatstiftung nicht erforderlich; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19 f.

Auflösung der Privatstiftung

  1. Der Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes nach § 35 Abs 1 Z 4 PSG muss die begehrte Eintragung inklusive der Auflösungsgründe schlüssig darlegen und nach der Lebens- und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig sein. Das Firmenbuchgericht hat den Beschluss dahingehend nach Plausibilitätsgrundsätzen materiell zu prüfen.
  2. Von der Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks kann nur dann ausgegangen werden, wenn keiner der Stiftungszwecke mehr erreichbar ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 35 Rz 6 ff, 20a ff.

Verwirklichung der betrügerischen Krida durch Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung

Die Einbringung von Vermögensbestandteilen in eine just zur Gläubigerbenachteiligung gegründete Stiftung stellt ein Beiseiteschaffen im Sinne einer scheinbaren Vermögensverringerung, also nach § 156 StGB tatbildliches Handeln, dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 4 Rz 46.

Partei im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.
  2. Wenn und solange ein Stiftungsvorstandsmitglied bestellt ist, bleibt es beschwert, auch wenn zwischenzeitlich die Funktionsperiode endete und eine Wiederbestellung erfolgte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 27 ff.

Einbringung von Vermögen eines Ehegatten in eine Privatstiftung

  1. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 8 lit c EO darf nur erlassen werden, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in die Aufteilungsmasse fallen. Die Antragstellerin hat daher zu bescheinigen, dass die Sicherungsmaßnahmen Liegenschaften betreffen, die (zumindest zum Teil) der Aufteilung unterliegen.
  2. Die Unwiderruflichkeit eines Schenkungsanbots an eine Privatstiftung zum Zwecke der Nachstiftung stellt unter diesen Umständen eine konkrete Gefährdung der Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 4 Rz 27 ff.

Schicksal des Stiftungsvermögens beim Ableben des Stifters

  1. Das Stiftungsvermögen einer österreichischen Privatstiftung gehört im Fall des Ablebens des Stifters nicht zu seinen „körperlichen Sachen oder vererblichen Rechten“ iSd § 166 Abs 1 AußStrG, was ihrer Aufnahme in das Inventar offenkundig entgegensteht.
  2. Zuwendungen an eine Privatstiftung können aber unter bestimmten Umständen als unentgeltliche Zuwendungen oder „Schenkungen“ iSd § 785 Abs 1 ABGB anzusehen sein, die bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteils anzurechnen sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 21 ff.

Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Erfolgt die Bestellung eines Stiftungsprüfers durch das Gericht verspätet, obwohl die Anregung zur Bestellung zeitgerecht erfolgte, kann die Bestellung für bereits abgelaufene Jahre (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten – und einer Erledigung noch zugänglichen – in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.
  2. Es ist sachgerecht, die Funktionsdauer des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen. Die weiteren Kontrollbefugnisse und -pflichten stehen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit für die vom Stiftungsprüfer zu prüfenden Geschäftsjahre und sind im Zusammenhang mit dieser Kontrolltätigkeit auszuüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 1 ff, 19 ff

Privatstiftung und Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB

  1. Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der im Eigentum der Privatstiftung stehenden Wohnung voraus. Diese kann ua auf Mietverhältnis, Leihe oder Prekarium beruhen.
  2. Wird eine Sicherung des Anspruchs eines Ehegatten nach § 97 ABGB angestrebt, ist eine eV nach § 382h EO vonnöten. Dafür muss aber ein dingliches oder obligatorisches Verfügungsrecht des AG an der im Eigentum der Privatstiftung stehenden Ehewohnung iSd § 97 ABGB vorliegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 27 ff

Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Wird die Anregung auf Bestellung eines Stiftungsprüfers zu spät, also nach Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres, gestellt, kann die Bestellung für dieses abgelaufene Jahr (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten – und einer Erledigung noch zugänglichen – in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.
  2. Es ist sachgerecht, mit der Bestellung den Aufgabenbereich des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 1 ff, 19 ff.

Erlöschen der Funktion des Stiftungsprüfers

  1. Die Funktion des Stiftungsprüfers ist höchstpersönlicher Natur. Selbst bei Untergang der juristischen Person durch Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge nach § 2 UmwG erlischt die Bestellung zum Stiftungsprüfer. Ob dies auch bei einer bloß formwechselnden Umwandlung der Fall ist, hat das Gericht nicht abschließend geklärt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 1 ff, 19 ff, 30.