Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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Anscheinsvollmacht bei einer Privatstiftung bei kollektiver Vertretungsbefugnis

  1. Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Stiftungsvorstandsmitgliedern gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. Nur dann kann Anscheinsvollmacht vorliegen.
  2. Dass die Privatstiftung einen Rechtsanwalt, der auch Stiftungsvorstandsmitglied ist, dazu ermächtigt hat, in ihrem Namen über den Ankauf einer Liegenschaft zu verhandeln, begründet für sich allein noch keinen äußeren Vertrauenstatbestand darauf, der Rechtsanwalt sei von der Privatstiftung zum Vertragsabschluss ermächtigt worden oder weitere Vorstandsmitglieder hätten einem solchen zugestimmt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 1 ff.

Wichtige Gründe für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern 

  1. Das Firmenbuchgericht hat bei einer Privatstiftung bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige Prüfung vorzunehmen, die sich im Wesentlichen darauf beschränken kann, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind.
  2. Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Es ist kein strenger Maßstab zugrunde zulegen.
  3. Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führt, kann zu einer Unvereinbarkeit nach § 15 Abs 3a PSG führen.
  4. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Mandatsverhältnis eines Stiftungsvorstandsmitglieds zu einer der Privatstiftung gehörenden oder von ihr beherrschten Gesellschaft die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar macht.
  5. Thesaurierungsentscheidungen der Privatstiftung als Gesellschafter einer GmbH (und dadurch geringere Zuwendungen an die Begünstigten) bilden weder eine grobe Pflichtverletzung noch sonst einen wichtigen Abberufungsgrund, wenn sie dem Stiftungszweck und der bisherigen Praxis der Privatstiftung entsprechen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 53 ff, 120 ff.

Zeitpunkt der Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung des Stiftungsvorstands

  1. Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirkt die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 115 ff.

Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung

  1. Die Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn
    der ursprüngliche Auflösungsgrund weggefallen ist,
    ein Fortsetzungsbeschluss des Stiftungsvorstandes im Zeitraum nach Fassung des Auflösungsbeschlusses gefasst wurde und
    Letztbegünstigten oder anderen Dritten noch keine klagbaren Ansprüche entstanden sind bzw der Letztbegünstigte dem Widerruf zugestimmt hat.
  2. Die Frage, ob der Widerruf der Privatstiftung vom Stifter nach Beginn der Verteilung des Stiftungsvermögens noch möglich ist, bleibt in dieser E offen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 6 Rz 14; N.Arnold, PSR 2010, 83.

Gerichtliche Bestellung des Stiftungsvorstands

  1. Der Anreger der gerichtlichen Bestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist nicht Partei und kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 28 ff.

Gerichtlich genehmigungspflichtige Geschäfte zwischen der Privatstiftung und Mitgliedern des Stiftungsvorstands 

  1. Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden.
  2. Auch wenn der durch die Stiftungserklärung begünstigte Stifter das Geschäft gewünscht und genehmigt, kann eine gerichtliche Genehmigung (hier: eines Abtretungsvertrags) notwendig sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 92 ff.

Offenkundige Tatsachen 

  1. Der Inhalt der Stiftungsurkunde ist keine „offenkundige Tatsache“, die nicht einmal behauptet werden muss.
  2. Ob bei der Pfändung von Stifterrechten, insbesondere das vorbehaltene Recht auf Änderung und/oder Widerruf der Stiftungserklärung, bereits im ersten Schritt des Verwertungsverfahrens das Recht auf Übertragung eines allfälligen späteren Liquidationserlöses eingeräumt werden kann, wurde vom OGH nicht abschließend behandelt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff.

Kostenersatz von ehemaligen Begünstigten

  1. Haben ehemalige Begünstigte die Rechtsansicht vertreten, Begünstigte und dadurch antrags- und rekursberechtigt iSd § 27 PSG zu sein, so sind sie Partei und kann ihnen Kostenersatz nach § 78 AußStrG auferlegt werden.
  2. Für die Bemessungsgrundlage gelten vorrangig die besonderen Bewertungsbestimmungen des RATG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 28 ff.

Nachträglicher Erwerb der Stifterstellung im Wege einer Errichtungstreuhand?

  1. Die Errichtung einer Privatstiftung durch einen Treuhänder, der im eigenen Namen erklärt, die Privatstiftung errichten zu wollen und das Vermögen zu widmen, ist zulässig.
  2. Der Treuhänder kann auf seine Stifterrechte nur verzichten, sie im Hinblick auf § 3 Abs 3 PSG jedoch nicht dem Treugeber abtreten. Eine Auflösung der Treuhandschaft mit damit verbundener Übertragung der Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 12.

Antrag auf Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds durch ein Beiratsmitglied

  1. Der OGH hat klargestellt, dass für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zukommt.
  2. Weder dass die Beiratsmitglieder dem Einvernehmlichkeitsprinzip unterliegen, noch der Umstand, dass der Beirat selbst zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung möglicherweise gar nicht berufen ist, hindert die Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG (Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund durch das Gericht) eines einzelnen Beiratsmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 29 ff.

Pfändung von Stifterrechten

  1. Solange sich ein Stifter Änderungs- oder Widerrufsrechte vorbehält, ist das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht, ein kumulatives Vorliegen beider Rechte ist nicht notwendig.
  2. Das Änderungsrecht eines Stifters stellt jedenfalls ein Vermögensrecht dar, die Ausübung des dem Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Rechts, den Begünstigten zu bestellen, dem dann ein Rechtsanspruch zukommt, begründet auch ohne Änderung der Stiftungsurkunde verwertbare Vermögensrechte.
  3. Das Recht des Stifters auf Abberufung der derzeitigen Mitglieder des Beirats und zur Bestellung neuer Mitglieder ist selbst kein eigenständiges Vermögensobjekt und verschafft dem Berechtigten auch nicht unmittelbar eine vermögenswerte Rechtsposition. Ob dieses Recht pfändbar ist, wurde nicht abschließend geklärt. Wenn überhaupt kommt die Ermächtigung zur Ausübung dieses Rechts erst dann in Frage, wenn mit der Ermächtigung des Gläubigers zur Bestimmung des Stifters als Begünstigten der Privatstiftung an diesen vom Vorstand entgegen der Stiftungserklärung keine Versorgungszuwendungen erfolgen, was der Gläubiger in einem fortgesetzten Verwertungsverfahren zu behaupten und zu bescheinigen hätte.
  4. Grundsätzlich besteht kein Verhältnis von Überordnung und Unterordnung zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde.
  5. Die Bestimmung des Begünstigten durch den Stifter muss nicht zwingend in einer Stiftungszusatzurkunde beurkundet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 40 ff, Rz 65 f, § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff.

Zustimmungspflichtige Geschäfte

  1. § 95 Abs 1 Z 12 AktG ist auf eine Privatstiftung nicht analog anzuwenden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 25 Rz 29f.

Abberufung des Stiftungsvorstandes und anderes

  1. Ein Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegenden Verpflichtungen kann eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG bilden, die zur Abberufung des die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Organmitglieds führen kann. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
  2. Die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung können nicht nur die Bestätigung ihrer eigenen Abberufung, sondern auch diejenige der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen. Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung kommt hingegen nur den Begünstigten und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu.
  3. Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 15 ff, 27 ff, § 30 Rz 14.

Nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Wege einer Änderung in die Stiftungsurkunde?

  1. Hat sich ein Stifter den Widerruf der Privatstiftung nicht vor Entstehen der Privatstiftung vorbehalten, so kann er diesen Vorbehalt später nicht mehr nachholen. Auch die Vornahme widerrufsgleicher Änderungen ist in diesem Fall eine unzulässige Umgehung des § 34 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 35 ff, § 34 Rz 5.

Auslegung einer Absichtserklärung der Stifter

  1. Bei Auslegung einer Absichtserklärung der Stifter ist der (dokumentierte) Stifterwille zu berücksichtigen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 9 Rz 31 ff.

Amtsniederlegung und Enthebung des Stiftungsprüfers

  1. Die Amtsniederlegung durch den Stiftungsprüfer ist grundsätzlich zulässig.
  2. Auch wenn der Stiftungsprüfer auf unbestimmte Zeit bestellt ist, kann er nur aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG seines Amtes enthoben werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 26 ff.

Zur Bemessungsgrundlage im Firmenbuchverfahren, insbesondere im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Die Bestimmungen der §§ 54 bis 59 JN sind im Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden.
  2. Wird der Verfahrensgegenstand nur von einer Partei bewertet, so ist diese Bewertung für alle Parteien solange (vorläufig) maßgeblich, als keine andere Partei eine widersprechende Bewertung vornimmt.
  3. Unterlassen die Parteien überhaupt die Bewertung, gilt mit Aunahmen der Zweifelswert des § 14 RATG.
  4. Die Bemängelung des Streitwertes erfolgt bereits durch die unterschiedliche Bezeichnung durch eine andere Partei und braucht nicht näher ausgeführt und auch nicht begründet zu werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2

Formulierung des Widerrufvorbehalts, Auslegung der Stiftungserklärung

  1. Die Formulierung “Der Stifter ist berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen“ ist ein Widerrufsvorbehalt. Bei unterbliebenem Widerrufsvorbehalt kann eine widerrufsgleiche Änderung der Stiftungsurkunde eine nichtige Umgehung des § 34 PSG sein.
  2. Die Auslegung der Stiftungserklärung folgt den Auslegungsregeln bei Verträgen nach den §§ 914 f ABGB. Demnach ist bei den vermögensrechtlichen Bestandteilen der Stiftungserklärung auf den Stifterwillen Bedacht zu nehmen und gemäß § 915 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Stifter die geringere Last auferlegen wollte. Im organisationsrechtlichen Teil, wo auf Grund der Außenwirkung auch Interessen Dritter betroffen sein können, ist die Stiftungserklärung objektiv zu interpretieren und daher einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. Hier sind die für die Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch bei der Privatstiftung anzuwenden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31ff.

Keine Anmeldung einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter zum Firmenbuch, er ist jedoch rechtsmittellegitimiert

  1. Dem Stifter kommt im Verfahren über eine Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 3 PSG Rechtsmittellegitimation zu, wenn er in seiner Rechtsstellung unmittelbar beschränkt würde oder ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  2. Der Stifter kann die Änderung der Stiftungserklärung aber nicht zum Firmenbuch anmelden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 69 ff.

Überprüfung der Abberufung eines Stiftungsorgans durch das Firmenbuchgericht; Mindestfunktionsdauer des Stiftungsvorstandes; Vorstandsbestellung durch den Stifter

  1. Das Firmenbuch trifft eine amtswegige Prüfpflicht bei der Anmeldung der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Diese ist dann nicht auf das Aufgreifen von offensichtlichen Unzulässigkeiten beschränkt, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen (wie etwa des Abberufungsgrundes) bestehen. § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG sind daher nicht analog anzuwenden.
  2. Da es bei der Privatstiftung kein Organ mit Eigentümerkompetenzen gibt, kommt auch einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds (auch außerhalb des § 27 PSG) zu, dies gilt auch für das abberufene Mitglied.
  3. Die Mindestfunktionsdauer eines Stiftungsvorstandsmandats beträgt drei Jahre, es sei denn es liegen besondere Ausnahmefälle vor oder die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
  4. Auch ein Stifter, der Begünstigter ist, kann Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellen, wenn er sich dieses Recht in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat.
  5. Einer Abberufungskompetenz eines Beirats, mag dieser auch mit Begünstigten besetzt sein, stehen als solcher noch keine Bedenken entgegen. Die Wertungen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wirken hier grundsätzlich auch für Altfälle.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar2, § …. Rz ….